Entscheidungsstichwort (Thema)
Richtlinien 94/25/EG und 2003/44/EG. Rechtsangleichung. Sportboote. Verbot des Führens von Wassermotorrädern außerhalb öffentlicher Wasserstraßen. Art. 28 EG und 30 EG. Maßnahmen gleicher Wirkung. Marktzugang. Hemmnis. Umweltschutz. Verhältnismäßigkeit. Richtlinie 98/34/EG. Art. 8. Änderung der nationalen Rechtsvorschriften. Mitteilungspflicht. Voraussetzungen
Beteiligte
Tenor
1. Die Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote in der durch die Richtlinie 2003/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 geänderten Fassung steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die im Hinblick auf den Umweltschutz die Benutzung von Wassermotorrädern außerhalb der ausgewiesenen Wasserstraßen verbietet.
2. Die Art. 34 AEUV und 36 AEUV stehen einer solchen nationalen Regelung nicht entgegen, vorausgesetzt,
- die zuständigen nationalen Behörden sind verpflichtet, Durchführungsmaßnahmen zur Bezeichnung der Bereiche außerhalb der öffentlichen Wasserstraßen zu erlassen, in denen Wassermotorräder benutzt werden dürfen,
- diese Behörden haben tatsächlich die ihnen hierzu verliehene Zuständigkeit wahrgenommen und die Bereiche bezeichnet, die den in der nationalen Regelung vorgesehenen Bedingungen entsprechen, und
- derartige Maßnahmen sind innerhalb einer vernünftigen Frist nach Inkrafttreten dieser Regelung erlassen worden.
Es obliegt dem vorlegenden Gericht, zu prüfen, ob diese Bedingungen im Ausgangsverfahren erfüllt sind.
3. Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften ist dahin auszulegen, dass eine Änderung des der Europäischen Kommission bereits gemäß Unterabs. 1 dieser Bestimmung mitgeteilten Entwurfs einer technischen Vorschrift, die im Verhältnis zu dem mitgeteilten Entwurf nur eine Lockerung der Bedingungen für die Benutzung des in Rede stehenden Erzeugnisses enthält und daher die mögliche Auswirkung der technischen Vorschrift auf den Warenaustausch verringert, keine wesentliche Änderung im Sinne des Unterabs. 3 dieser Bestimmung darstellt und der Kommission nicht vorher mitzuteilen ist. Mangels einer solchen Verpflichtung zur vorherigen Mitteilung steht das Fehlen der vorherigen Mitteilung einer unwesentlichen Änderung einer technischen Vorschrift an die Kommission der Anwendung dieser Vorschrift nicht entgegen.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Handens tingsrätt (Schweden) mit Entscheidung vom 21. November 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Dezember 2005, in dem Strafverfahren gegen
Lars Sandström
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter G. Arestis (Berichterstatter), J. Malenovský und D. Šváby,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2009,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- von L. Sandström, vertreten durch R. Ihre, advokat, sowie D. Putzeys und B. Dumortier, avocats,
- der Åklagaren, vertreten durch S. Creutz, advokat,
- der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Kruse, R. Sobocki, S. Johannesson und K. Petkovska als Bevollmächtigte,
- der österreichischen Regierung, vertreten durch E. Riedl als Bevollmächtigten,
- der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes und M. J. Lois als Bevollmächtigte,
- der norwegischen Regierung, vertreten durch A. Eide und K. B. Moen als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Ström van Lier, A. Alcover San Pedro, D. Lawunmi, S. Schønberg und K. Simonsson als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 28 EG und 30 EG sowie der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. L 164, S. 15) in der durch die Richtlinie 2003/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 (ABl. L 214, S. 18) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 94/25).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines von Åklagaren (Staatsanwaltschaft) eingeleiteten Strafverfahrens gegen Herrn Sandström wegen Verstoßes gegen die Verordnung (1993:1053) über die Benutzung von Wassermotorrädern (förordning [1993:1053] om användning av vattenskoter) in der durch die Verordnung (2004:607) (förordning [2004:607]) geänderten Fassung (im Folgenden: nationale Verordnung).
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Der zweite Erwägungsgru...