Entscheidungsstichwort (Thema)
Richtlinie 94/25/EG. Rechtsangleichung. Sportboote. Verbot des Führens von Wassermotorrädern außerhalb öffentlicher Wasserstraßen. Art. 28 EG und 30 EG. Maßnahmen gleicher Wirkung. Marktzugang. Hemmnis. Umweltschutz. Verhältnismäßigkeit
Beteiligte
Tenor
Die Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote in der durch die Richtlinie 2003/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 geänderten Fassung steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die zum Schutz der Umwelt die Benutzung von Wassermotorrädern außerhalb der bezeichneten Wasserstraßen verbietet.
Die Art. 28 EG und 30 EG stehen einer derartigen nationalen Regelung nicht entgegen, vorausgesetzt
- die zuständigen nationalen Behörden sind verpflichtet, Durchführungsmaßnahmen zur Bezeichnung der Bereiche außerhalb der öffentlichen Wasserstraßen zu erlassen, in denen Wassermotorräder benutzt werden dürfen,
- diese Behörden haben tatsächlich die ihnen hierzu verliehene Zuständigkeit wahrgenommen und die Bereiche bezeichnet, die den in der nationalen Regelung vorgesehenen Bedingungen entsprechen, und
- derartige Maßnahmen sind innerhalb einer vernünftigen Frist nach Inkrafttreten dieser Regelung erlassen worden.
Es obliegt dem vorlegenden Gericht, zu prüfen, ob diese Bedingungen im Ausgangsverfahren erfüllt sind.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Luleå tingsrätt (Schweden) mit Entscheidung vom 22. Februar 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 24. März 2005, in dem Verfahren
Åklagaren
gegen
Percy Mickelsson,
Joakim Roos
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter J. Makarczyk, P. Kūris, G. Arestis (Berichterstatter) und J. Klučka,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: J. Swedenborg, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 2006,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- von P. Mickelsson und J. Roos, vertreten durch P. Olofsson und H. Tiberg, advokater,
- der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Kruse als Bevollmächtigten,
- der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und U. Forsthoff als Bevollmächtigte,
- der österreichischen Regierung, vertreten durch E. Riedl und G. Eberhard als Bevollmächtigte,
- der norwegischen Regierung, vertreten durch A. Eide, F. Platou Amble und G. Hanssen als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch L. Ström van Lier und M. van Beek als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 14. Dezember 2006
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 28 EG und 30 EG sowie der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. L 164, S. 15) in der durch die Richtlinie 2003/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 (ABl. L 214, S. 18) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 94/25).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines von Åklagaren (Staatsanwaltschaft) eingeleiteten Strafverfahrens gegen Herrn P. Mickelsson und Herrn J. Roos wegen Verstoßes gegen das Wassermotorräderbenutzungsverbot, wie es die Verordnung (1993: 1053) über das Benutzen von Wassermotorrädern (förordning [1993:1053] om användning av vattenskoter) in der durch die Verordnung (2004:607) (förordning [2004:607]) geänderten Fassung (im Folgenden: nationale Verordnung) vorsieht.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
Rz. 3
Der zweite Erwägungsgrund der Richtlinie 94/25 lautet:
„Die in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Sicherheitseigenschaften von Sportbooten unterscheiden sich nach Inhalt und Anwendungsbereich. Diese Unterschiede können zu Handelshemmnissen und ungleichen Wettbewerbsbedingungen auf dem Binnenmarkt führen.”
Rz. 4
Der dritte Erwägungsgrund sieht vor:
„Nur durch eine Harmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften können diese Hindernisse des freien Warenverkehrs beseitigt werden. Dieses Ziel kann durch die einzelnen Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden. In dieser Richtlinie werden lediglich die für den freien Warenverkehr von Sportbooten unerlässlichen Anforderungen festgelegt.”
Rz. 5
Art. 1 der Richtlinie 94/25 definiert den Geltungsbereich dieser Richtlinie. Diese Bestimmung ist durch den in Art. 1 der Richtlinie 2003/44 enthaltenen Wortlaut ersetzt worden, der den Geltungsbereich u. a. auf die Wassermotorräder erweitert hat.
Rz. 6
Art. 2 der Richtlinie 94/25 trägt die Überschrift „Inverkehrbringen und Inbetriebnahme” und lautet:
„(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, d...