Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorabentscheidungsersuchen. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Mobilitätskomponente der Unterhaltsbeihilfe für Behinderte (disability living allowance). Getrennte Leistung. Beitragsunabhängige Sonderleistung. Mangelnde Exportierbarkeit

 

Beteiligte

Bartlett u.a

Ralph James Bartlett

Natalio Gonzalez Ramos

Jason Michael Taylor

Secretary of State for Work and Pensions

 

Tenor

1. Art. 4 Abs. 2a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 631/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004, und der Verordnung Nr. 1408/71 in dieser letztgenannten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005, ist dahin auszulegen, dass die Mobilitätskomponente der Unterhaltsbeihilfe für Behinderte (disability living allowance) eine besondere beitragsunabhängige Geldleistung im Sinne dieser Bestimmung ist, die in Anhang IIa dieser Verordnungen aufgeführt wird.

2. Die Prüfung der dritten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 10a der Verordnung Nr. 1408/71 in einer der in den Ausgangsverfahren anwendbaren Fassungen berühren könnte, soweit dieser Artikel es zulässt, die Gewährung der Mobilitätskomponente der Unterhaltsbeihilfe für Behinderte von Voraussetzungen des Wohnsitzes und der Anwesenheit in Großbritannien abhängig zu machen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Upper Tribunal (Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 15. Dezember 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Dezember 2009, in dem Verfahren

Ralph James Bartlett,

Natalio Gonzalez Ramos,

Jason Michael Taylor

gegen

Secretary of State for Work and Pensions

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot (Berichterstatter), der Richter K. Schiemann und L. Bay Larsen, der Richterin C. Toader und des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwalt: J. Mazák,

Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2010,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Herrn Gonzalez Ramos, vertreten durch S. Penfold, Solicitor, und S. Cox, Barrister,
  • der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch L. Seeboruth und S. Ossowski als Bevollmächtigte im Beistand von T. Ward, Barrister,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch N. Yerrell und V. Kreuschitz als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Art. 4 Abs. 2a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 631/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 (ABl. L 100, S. 1) (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71), und der Verordnung Nr. 1408/71 in dieser letztgenannten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 (ABl. L 117, S. 1) (im Folgenden: geänderte Verordnung Nr. 1408/71), sowie die Gültigkeit des Art. 10a der Verordnung Nr. 1408/71 und der geänderten Verordnung Nr. 1408/71.

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Bartlett, Herrn Gonzalez Ramos und Herrn Taylor einerseits und dem Secretary of State for Work and Pensions andererseits über die Entziehung ihres Anspruchs auf die Mobilitätskomponente der Unterhaltsbeihilfe für Behinderte (disability living allowance, im Folgenden: DLA), weil sie nicht mehr die Voraussetzungen der Anwesenheit und des Wohnsitzes in Großbritannien erfüllten.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Art. 1 Buchst. t der Verordnung Nr. 1408/71 und der geänderten Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt:

„‚Leistungen’ …: sämtliche Leistungen und Renten einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge und Zulagen, soweit Titel III nichts anderes vorsieht; ferner die Kapitalabfindungen, die an die Stelle der Renten treten können, sowie Beitragserstattungen”.

Rz. 4

In Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 und der geänderten Verordnung Nr. 1408/71 heißt es:

„Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die folgende Leistungsarten be...

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