Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtigkeitsklage. Soziale Sicherheit. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Art. 4 Abs. 2a und Art. 10a. Anhang IIA. Verordnung (EG) Nr. 647/2005. Beitragsunabhängige Sonderleistungen
Beteiligte
Kommission / Parlament und Rat |
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Rat der Europäischen Union |
Tenor
1. Die Bestimmungen der Nr. 2 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, die in den Abschnitten betreffend „Finnland”, Buchst. b, „Schweden”, Buchst. c, und „Vereinigtes Königreich”, Buchst. d, e und f, enthalten sind, werden für nichtig erklärt.
2. Die Wirkungen der Aufnahme der Unterhaltsbeihilfe für Behinderte in den Abschnitt „Vereinigtes Königreich”, Buchst. d, des Anhangs IIA der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten sowie anschließend durch die Verordnung Nr. 647/2005 geänderten Fassung werden, beschränkt auf den „Mobilitätsteil” dieser Beihilfe, vorläufig aufrechterhalten, damit innerhalb einer angemessenen Frist die geeigneten Maßnahmen für dessen Aufnahme in diesen Anhang getroffen werden können.
3. Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten und zu gleichen Teilen die Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
4. Die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Art. 230 EG, eingereicht am 26. Juli 2005,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M.-J. Jonczy, D. Martin und V. Kreuschitz als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Europäisches Parlament, vertreten durch G. Ricci und A. Troupiotis als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Veiga, J. Leppo und G. Curmi als Bevollmächtigte,
Beklagte,
unterstützt durch
Republik Finnland, vertreten durch T. Pynnä, J. Heliskoski und E. Bygglin als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Königreich Schweden, vertreten durch A. Kruse und R. Sobocki als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch E. O'Neill und C. Vajda als Bevollmächtigte,
Streithelfer,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter J. Makarczyk, P. Kūris und J.-C. Bonichot (Berichterstatter) sowie der Richterin C. Toader,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: J. Swedenborg, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 2007,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 3. Mai 2007
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Nichtigerklärung der Bestimmungen der Nr. 2 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. L 117, S. 1), die in den Abschnitten „FINNLAND”, Buchst. b, „SCHWEDEN”, Buchst. c, und „VEREINIGTES KÖNIGREICH”, Buchst. d, e und f, enthalten sind.
Rechtlicher Rahmen
2 Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten sowie anschließend durch die Verordnung Nr. 647/2005 geänderten Fassung (im Folgenden: geänderte Verordnung Nr. 1408/71) berücksichtigt – den Erwägungsgründen der Verordnung Nr. 647/2005 zufolge – die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung einiger ihrer Bestimmungen, u. a. solcher über beitragsunabhängige Sonderleistungen, um die Anwendung der Richtlinie zu erleichtern. Die Verordnung Nr. 647/2005 wurde auf Vorschlag der Kommission erlassen und hat u. a. die Änderung des Anhang...