Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Dumping. Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China. Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls

 

Beteiligte

Zhejiang Jiuli Hi-Tech Metals/ Kommission

Zhejiang Jiuli Hi-Tech Metals Co. Ltd

Europäische Kommission

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Zhejiang Jiuli Hi-Tech Metals Co. Ltd trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Europäischen Kommission entstanden sind.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 28. Dezember 2020,

Zhejiang Jiuli Hi-Tech Metals Co. Ltd mit Sitz in Huzhou (Volksrepublik China), vertreten durch K. Adamantopoulos und P. Billiet, Avocats,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch M. Gustafsson, P. Němečková und E. Schmidt als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten S. Rodin (Berichterstatter) sowie der Richterinnen L. S. Rossi und O. Spineanu-Matei,

Generalanwalt: G. Pitruzzella,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt die Gesellschaft Zhejiang Jiuli Hi-Tech Metals Co. Ltd (im Folgenden: Zhejiang) mit Sitz in China die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 15. Oktober 2020, Zhejiang Jiuli Hi-Tech Metals/Kommission (T-307/18, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2020:487), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/330 der Kommission vom 5. März 2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2018, L 63, S. 15), soweit sie von ihr betroffen ist, abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Internationales Recht

Rz. 2

Mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. 1994, L 336, S. 1) genehmigte der Rat der Europäischen Union das am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichnete Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) sowie die Übereinkommen in den Anhängen 1 bis 3 dieses Übereinkommens, unter denen sich das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (ABl. 1994, L 336, S. 103, im Folgenden: Antidumping-Übereinkommen) befindet.

Rz. 3

Art. 18.3 des Antidumping-Übereinkommens lautet:

„Vorbehaltlich des Absatzes 3 Unterabsätze 1 und 2 gelten die Bestimmungen dieses Übereinkommens für Untersuchungen und für Überprüfungen bestehender Maßnahmen aufgrund von Anträgen, die an oder nach dem Tag gestellt werden, an dem das WTO-Abkommen für ein Mitglied in Kraft tritt.”

Rz. 4

Durch das Protokoll über den Beitritt der Volksrepublik China zur WTO (im Folgenden: Protokoll über den WTO-Beitritt Chinas) wurde diese am 11. Dezember 2001 Mitglied der WTO.

Rz. 5

Art. 15 Buchst. a und d dieses Protokolls sieht vor:

„Artikel VI [des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (ABl. 1994, L 336, S. 11, im Folgenden: GATT 1994)], das [Antidumping-Übereinkommen] und das [Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (ABl. 1994, L 336, S. 156)] gelten für die nachfolgend genannten Verfahren betreffend die Einfuhr von Waren mit Ursprung in China in einen WTO-Mitgliedstaat:

a) Bei der Ermittlung der Vergleichbarkeit der Preise gemäß Artikel VI des GATT 1994 und des Antidumping-Übereinkommens verwendet das einführende WTO-Mitgliedsland entweder chinesische Preise oder Kosten des untersuchten Wirtschaftszweiges oder eine Methodik, die nicht auf einem strengen Vergleich mit Inlandspreisen oder -kosten in China basiert, die den folgenden Regeln unterliegt:

i) Wenn die untersuchten Hersteller klar nachweisen können, dass im Wirtschaftszweig, der die gleichartige Ware herstellt, in Bezug auf Herstellung, Produktion und Verkauf der Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen, berücksichtigt das einführende WTO-Mitglied bei der Feststellung der Vergleichbarkeit der Preise für den untersuchten Wirtschaftszweig die chinesischen Preise oder Kosten;

ii) Das einführende WTO-Mitglied darf eine Methodik anwenden, die nicht auf einem strengen Vergleich mit Inlandspreisen oder -kosten in China basiert, falls die untersuchten Hersteller nicht klar nachweisen können, dass im Wirtschaf...

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