Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Dumping. Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in China. Bestimmung des Normalwerts. Protokoll über den Beitritt der Volksrepublik China zur Welthandelsorganisation (WTO). Feststellung der Anfälligkeit des Wirtschaftszweigs der Europäischen Union. Feststellung einer drohenden Schädigung

 

Normenkette

VO (EU) 2016/1036 Art. 2 Abs. 7

 

Beteiligte

Changmao Biochemical Engineering / Kommission

 

Tenor

1.Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.Die Changmao Biochemical Engineering Co. Ltd trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Distillerie Bonollo SpA, der Industria Chimica Valenzana (ICV) SpA, der Caviro Extra SpA sowie der Europäischen Kommission entstanden sind.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-123/21 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 26. Februar 2021,

Changmao Biochemical Engineering Co. Ltdmit Sitz in Changzhou (China), vertreten durch K. Adamantopoulos, Dikigoros, P. Billiet, Advocaat, und N. Korogiannakis, Dikigoros,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Europäische Kommission, vertreten zunächst durch K. Blanck, M. Gustafsson und E. Schmidt, dann durch K. Blanck und E. Schmidt und schließlich durch E. Schmidt als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Distillerie Bonollo SpAmit Sitz in Formigine (Italien),

Industria Chimica Valenzana (ICV) SpAmit Sitz in Borgoricco (Italien),

Caviro Extra SpA, ehemals Caviro Distillerie Srl, mit Sitz in Faenza (Italien),

vertreten durch R. MacLean, Avocat,

Streithelferinnen im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs L. Bay Larsen, der Richter P. G. Xuereb (Berichterstatter) und A. Kumin sowie der Richterin I. Ziemele,

Generalanwältin: T. Ćapeta,

Kanzler: R. Stefanova-Kamisheva, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. September 2022,

aufgrund der gemäß Art. 24 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgelegten Erklärungen

  • –        des Rates der Europäischen Union, vertreten durch B. Driessen und P. Mahnič als Bevollmächtigte im Beistand von N. Tuominen, Avocată,
  • –        des Europäischen Parlaments, vertreten durch P. Musquar, A. Neergaard und A. Pospisilova Padowska als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 17. November 2022

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Changmao Biochemical Engineering Co. Ltd (im Folgenden: Changmao), das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Dezember 2020, Changmao Biochemical Engineering/Kommission (T-541/18, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2020:605), mit dem das Gericht die Klage abgewiesen hat, mit der Changmao beantragt hatte, die Durchführungsverordnung (EU) 2018/921 der Kommission vom 28. Juni 2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2018, L 164, S. 14, im Folgenden: streitige Verordnung) für nichtig zu erklären, soweit es sie betrifft, hilfsweise in vollem Umfang aufzuheben.

Rechtlicher Rahmen

Internationales Recht

Rz. 2

Mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. 1994, L 336, S. 1) hat der Rat der Europäischen Union das am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichnete Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) sowie die Übereinkünfte in den Anhängen 1 bis 3 dieses Übereinkommens (im Folgenden: WTO-Übereinkünfte), darunter das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994 (ABl. 1994, L 336, S. 11, im Folgenden: GATT 1994) sowie das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (ABl. 1994, L 336, S. 103, im Folgenden: Antidumping-Übereinkommen), genehmigt.

GATT 1994

Rz. 3

Art. VI Abs. 1 des GATT 1994 bestimmt:

„Die Vertragspartner erkennen an, dass das Dumping, durch das Waren eines Landes zu einem geringeren als dem normalen Warenwert in den Handel eines anderen Landes gebracht werden, zu verurteilen ist, wenn es einem Wirtschaftszweig eines Vertragspartners erheblichen Schaden zufügt oder zuzufügen droht oder wenn es die Schaffung eines inländischen Wirtschaftszweigs empfindlich verzögert. Im Sinne dieses Artikels ist eine Ware dann als zu einem geringeren als dem normalen Wert in den Handel eines einführenden Landes gebracht anzusehen, wenn der Preis einer von einem in ein anderes Land ausgeführten Ware

a)      geringer ist als der entsprechende Preis für die gleichartige Ware im üblichen Handelsverkehr, wenn sie für d...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge