Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Dumping. Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Pakistan. Fortbestand des Rechtsschutzinteresses
Normenkette
EGV Nr. 397/2004
Beteiligte
Gul Ahmed Textile Mills / Rat |
Gul Ahmed Textile Mills Ltd |
Rat der Europäischen Union |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Gul Ahmed Textile Mills Ltd trägt die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 24. Februar 2017,
Gul Ahmed Textile Mills Ltd mit Sitz in Karatschi (Pakistan), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt L. Ruessmann und J. Beck, Solicitor,
Rechtsmittelführerin,
andere Parteien des Verfahrens:
Rat der Europäischen Union, vertreten durch J.-P. Hix als Bevollmächtigten im Beistand der Rechtsanwälte R. Bierwagen und C. Hipp,
Beklagter im ersten Rechtszug,
Europäische Kommission, vertreten durch J.-F. Brakeland und N. Kuplewatzky als Bevollmächtigte,
Streithelferin im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Siebten Kammer T. von Danwitz in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer, der Richterin K. Jürimäe sowie der Richter C. Lycourgos, E. Juhász (Berichterstatter) und C. Vajda,
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2018,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 22. März 2018
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Gul Ahmed Textile Mills Ltd (im Folgenden: Gul Ahmed) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 15. Dezember 2016, Gul Ahmed Textile Mills/Rat (T-199/04 RENV, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2016:740), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 397/2004 des Rates vom 2. März 2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Pakistan (ABl. 2004, L 66, S. 1, im Folgenden: streitige Verordnung), soweit sie sie betrifft, abgewiesen hat.
Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Verordnung
Rz. 2
Für die Erfordernisse des vorliegenden Verfahrens lässt sich die Vorgeschichte des Rechtsstreits folgendermaßen zusammenfassen.
Rz. 3
Gul Ahmed ist eine Gesellschaft nach pakistanischem Recht, die Bettwäsche herstellt und in die Europäische Union ausführt.
Rz. 4
Auf eine am 4. November 2002 eingereichte Beschwerde hin leitete die Europäische Kommission eine den Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum 30. September 2002 umfassende Antidumpinguntersuchung ein, die die Einfuhren von Bettwäsche aus reiner Baumwolle oder aus Baumwolle gemischt mit Chemiefasern oder Flachs (jedoch nicht mehrheitlich aus Flachs bestehend), gebleicht, gefärbt oder bedruckt, mit Ursprung in Pakistan betraf. Die Untersuchung der für die Schadensermittlung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom Jahr 1999 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums.
Rz. 5
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2003 richtete die Kommission an die Rechtsmittelführerin ein allgemeines Dokument zur abschließenden Unterrichtung, in dem aufgeschlüsselt wurde, aufgrund welcher Tatsachen und aus welchen Gründen sie den Erlass endgültiger Antidumpingmaßnahmen vorschlug, sowie ein spezifisches Dokument zur abschließenden Information der Rechtsmittelführerin. Diese widersprach mit Schreiben vom 5. Januar 2004 den Schlussfolgerungen der Kommission, wie sie in diesen Dokumenten dargelegt wurden. Weitere Informationen übermittelte sie der Kommission mit Schreiben vom 16. Februar 2004.
Rz. 6
Am 17. Februar 2004 beantwortete die Kommission das Schreiben vom 5. Januar 2004. Sie nahm zwar einige Berichtigungen ihrer Berechnungen vor, bestätigte jedoch die Schlussfolgerungen, zu denen sie in den in der vorstehenden Randnummer genannten Informationsdokumenten gelangt war. Mit Schreiben vom 27. Februar 2004 beanstandete die Rechtsmittelführerin weiterhin die Fehler, die der Kommission in ihrer Analyse unterlaufen sein sollen.
Rz. 7
Am 2. März 2004 erließ der Rat der Europäischen Union die streitige Verordnung.
Rz. 8
Der Rat stellte im 70. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung eine durchschnittliche Dumpingspanne von 13,1 % für alle pakistanischen ausführenden Hersteller fest.
Rz. 9
Anschließend stellte der Rat in dem Abschnitt, der der Preisanalyse gewidmet war, die im allgemeinen Rahmen der Ermittlung des dem Wirtschaftszweig der Union entstandenen Schadens stattfand, im 92. Erwägungsgrund der Verordnung im Wesentlichen fest, dass die durchschnittlichen Kilopreise der Unionshersteller im Bezugszeitraum schrittweise gestiegen seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass dieser Durchschnittspreis sowohl hochwertige als auch billigere Typen der betroffenen Ware abdecke und dass „der Wirtschaftszweig der [Union] gezwungen war, seine Verkäufe höherwertiger Nischenprodukte zu erhöhe...