Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Dumping. Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Pakistan. Begriff ‚andere Faktoren’
Normenkette
Verordnung (EG) Nr. 384/96 Art. 3 Abs. 7
Beteiligte
Rat / Gul Ahmed Textile Mills |
Rat der Europäischen Union |
Gul Ahmed Textile Mills Ltd |
Tenor
1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 27. September 2011, Gul Ahmed Textile Mills/Rat (T-199/04), wird aufgehoben.
2. Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 6. Dezember 2011,
Rat der Europäischen Union, vertreten durch J.-P. Hix als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch,
Rechtsmittelführer,
andere Parteien des Verfahrens:
Gul Ahmed Textile Mills Ltd, Prozessbevollmächtigter: L. Ruessmann, avocat,
Klägerin im ersten Rechtszug,
Europäische Kommission, vertreten durch A. Stobiecka-Kuik als Bevollmächtigte im Beistand von E. McGovern, Barrister,
Streithelferin im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Fünften Kammer sowie der Richter E. Juhász (Berichterstatter), A. Rosas und C. Vajda,
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2013,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 25. April 2013
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Rat der Europäischen Union die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 27. September 2011, Gul Ahmed Textile Mills/Rat (T-199/04, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses die Verordnung (EG) Nr. 397/2004 des Rates vom 2. März 2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Pakistan (ABl. L 66, S. 1) für nichtig erklärt hat, soweit sie die Gul Ahmed Textile Mills Ltd (im Folgenden: Gul Ahmed Textile Mills) betrifft.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 2
Art. 3 („Feststellung der Schädigung”) der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1972/2002 des Rates vom 5. November 2002 (ABl. L 305, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 384/96) sieht vor:
„(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, bedeutet der Begriff ‚Schädigung’ im Sinne dieser Verordnung, dass ein Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass die Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich verzögert wird; der Begriff ‚Schädigung’ ist gemäß diesem Artikel auszulegen.
(2) Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung a) des Volumens der gedumpten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Gemeinschaftsmarkt und b) der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft.
(3) Im Zusammenhang mit dem Volumen der gedumpten Einfuhren ist zu berücksichtigen, ob diese Einfuhren entweder absolut oder im Verhältnis zu Produktion oder Verbrauch in der Gemeinschaft erheblich angestiegen sind. Im Zusammenhang mit den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise ist in Betracht zu ziehen, ob im Vergleich zu dem Preis einer gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft eine erhebliche Preisunterbietung durch die gedumpten Einfuhren stattgefunden hat oder ob diese Einfuhren auf andere Weise einen erheblichen Preisrückgang verursacht oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, deutlich verhindert haben. Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend.
…
(5) Die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den betroffenen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft umfasst eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussen, einschließlich der Tatsache, dass ein Wirtschaftszweig sich noch von den Auswirkungen früherer Dumpingpraktiken oder Subventionen erholen muss, der Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne, des tatsächlichen und des potenziellen Rückgangs von Absatz, Gewinn, Produktion, Marktanteil, Produktivität, Rentabilität und Kapazitätsauslastung, der Faktoren, die die Preise der Gemeinschaft beeinflussen, der tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen auf Cash-flow, Lagerbestände, Beschäftigung, Löhne, Wachstum, Kapitalbeschaffungs- oder Investitionsmöglichkeiten. Diese Liste ist nicht erschöpfend, und weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ...