Entscheidungsstichwort (Thema)
Landwirtschaft. Gemeinsame Agrarpolitik. Betriebsprämienregelung. Zahlungsansprüche. Berechnungsgrundlage. Prämien für Vieh und Parzellen im Besitz des Betriebsinhabers während des Referenzzeitraums. Änderung der Methode zur Bestimmung der Fläche landwirtschaftlicher Parzellen. Herabsetzung der Hektarzahl beihilfefähiger Flächen. Antrag des Betriebsinhabers auf Herabsetzung der Zahl und Erhöhung des Einheitswerts seiner Zahlungsansprüche. Zulässigkeit
Normenkette
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Art. 34, 36, 137; Verordnung (EG) Nr. 796/2004 Art. 73a Abs. 2a
Beteiligte
Staatssecretaris van Economische Zaken |
Tenor
Art. 73a Abs. 2a der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates in der durch die Verordnung (EG) Nr. 380/2009 der Kommission vom 8. Mai 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Zahlungsansprüche eines Betriebsinhabers neu berechnet werden müssen, wenn sein Referenzbetrag im Rahmen der ursprünglichen Bestimmung seiner Zahlungsansprüche wegen der zu diesem Zeitpunkt in dem betreffenden Mitgliedstaat angewandten Methode zur Bestimmung der Fläche landwirtschaftlicher Parzellen auf eine zu große Hektarzahl umgelegt wurde. Art. 137 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist auf eine Berichtigung nach Art. 73a Abs. 2a der Verordnung Nr. 796/2004 nicht anwendbar.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom College van Beroep voor het bedrijfsleven (Niederlande) mit Entscheidung vom 27. Februar 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 4. März 2013, in dem Verfahren
P. J. Vonk Noordegraaf
gegen
Staatssecretaris van Economische Zaken
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richter A. Borg Barthet (Berichterstatter) und E. Levits, der Richterin M. Berger und des Richters F. Biltgen,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: A. Calot Escobar,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Bulterman und B. Koopman als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch H. Kranenborg und G. von Rintelen als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 6. Februar 2014
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 34, 36 und 137 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30, S. 16, und – Berichtigung – ABl. 2010, L 43, S. 7).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Vonk Noordegraaf und dem Staatssecretaris van Economische Zaken (Staatssekretär für Wirtschaft, im Folgenden: Staatssecretaris) wegen einer Änderung von Zahlungsansprüchen infolge einer Änderung der Methode zur Bestimmung der beihilfefähigen Fläche.
Rechtlicher Rahmen
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
Rz. 3
Durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270, S. 1, und – Berichtigung – ABl. 2004, L 94, S. 70) wurde u. a. eine von der Produktion abgekoppelte Einkommensstützungsregelung für Landwirte eingeführt. Diese in Art. 1, zweiter Gedankenstrich, der Verordnung als „Betriebsprämienregelung” bezeichnete Regelung fasst eine Reihe von Direktzahlungen an Landwirte gemäß verschiedenen bis dahin bestehenden Beihilferegelungen zusammen.
Rz. 4
Zur Durchführung der Betriebsprämienregelung konnten die Mitgliedstaaten zwischen dem „historischen” und dem „regionalen” Modell wählen.
Rz. 5
Im Rahmen des „historischen” Modells hatten Betriebsinhaber, die in einem die Kalenderjahre 2000 bi...