Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Gemeinsame Agrarpolitik. Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte Beihilferegelungen. Betriebsprämienregelung. Flächenbezogene Zahlungsansprüche. Beihilfefähige Flächen. Dauergrünland. Nationale Regelung, nach der die Beihilfefähigkeit von Dauergrünlandflächen, die die zur Feststellung der Zahlungsansprüche ursprünglich herangezogenen Futterflächen überschreiten, von ihrer Verwendung für die Viehzucht des landwirtschaftlichen Betriebs abhängt
Normenkette
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Art. 43-44
Beteiligte
María del Pilar Planes Bresco |
Comunidad Autónoma de Aragón |
Tenor
Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der von einem Betriebsinhaber angemeldete Dauergrünlandflächen, die die zur Feststellung seiner Zahlungsansprüche je Hektar Fläche ursprünglich herangezogene Dauergrünlandfläche überschreiten, nur dann als beihilfefähige Flächen für ein Landwirtschaftsjahr berücksichtigt werden dürfen, wenn der Betriebsinhaber nachweist, dass diese Flächen in dem betreffenden Landwirtschaftsjahr tatsächlich für die Viehzucht seines landwirtschaftlichen Betriebs genutzt wurden.
Tatbestand
In den verbundenen Rechtssachen
betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) mit Entscheidungen vom 22. Mai 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Juli 2015, in den Verfahren
María del Pilar Planes Bresco
gegen
Comunidad Autónoma de Aragón
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. Šváby sowie der Richter J. Malenovský und M. Vilaras (Berichterstatter),
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der spanischen Regierung, vertreten durch A. Rubio González als Bevollmächtigten,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Guillem Carrau und H. Kranenborg als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 10. März 2016
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Art. 29, 43 und 44 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. 2003, L 270, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 (ABl. 2006, L 384, S. 8) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1782/2003).
Rz. 2
Sie ergehen im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten zwischen der Landwirtin María del Pilar Planes Bresco und der Comunidad Autónoma de Aragón (Autonome Gemeinschaft Aragonien, Spanien) über die Modalitäten für die Festlegung der beihilfefähigen Fläche ihres landwirtschaftlichen Betriebs im Rahmen der Betriebsprämienregelung nach der Verordnung Nr. 1782/2003 für die Landwirtschaftsjahre 2007 und 2008.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Verordnung Nr. 1782/2003
Rz. 3
Der vierte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1782/2003 lautet:
„Wegen der positiven Umweltauswirkungen von Dauergrünland ist dessen Erhaltung zu fördern, um einer massiven Umstellung auf Ackerland entgegen zu wirken.”
Rz. 4
Im 24. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1782/2003 wird ausgeführt:
„Die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft in der Gemeinschaft und die Förderung von Nahrungsmittelqualität und Umweltstandards erfordern notwendigerweise eine Reduzierung der gemeinsamen Preise für Agrarerzeugnisse und bedeuten eine Erhöhung der Produktionskosten für die Landwirtschaftsbetriebe in der Gemeinschaft. Um die genannten Ziele zu erreichen und eine stärker am Markt orientierte und nachhaltigere Landwirtschaft zu fördern, muss die Stützung für die Landwirte durch betriebsbezogene Einkommensbeihilfen vollständig von der Produktion abgekoppelt werden. Während die Entkoppelung die Zahlungen an die Betriebsinhaber unverändert lässt, wird die Effizienz der Einkommensbeihilfe deutlich erhöht. Daher ist es angebracht, die einheitliche Betriebsprämie an di...