Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Verbraucherschutz. Verbraucherrecht. Begriff ‚Verbraucher’. Vertrag, der zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen wird. Vertrag über die Lieferung von Fernwärme. Unbestellte Waren und Dienstleistungen. Unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt. Verbot unlauterer Geschäftspraktiken. Anhang I. Unbestellte Waren oder Dienstleistungen. Nationale Regelung, wonach jeder Eigentümer einer Wohnung in einem in Miteigentum stehenden Gebäude, das an ein Fernwärmenetz angeschlossen ist, sich an den Kosten des Wärmeenergieverbrauchs der gemeinschaftlichen Teile und der internen Anlage des Gebäudes beteiligen muss. Energieeffizienz. Abrechnungsinformationen. Nationale Regelung, die vorsieht, dass bei einem in Miteigentum stehenden Gebäude die Abrechnungen bezüglich des Wärmeenergieverbrauchs der internen Anlage für jeden Eigentümer des Gebäudes proportional zum beheizten Volumen seiner Wohnung erstellt werden

 

Normenkette

Richtlinie 2011/83/EU Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 27; Richtlinie 2005/29/EG Art. 5; Richtlinie 2006/32/EG Art. 13 Abs. 2; Richtlinie 2012/27/EU Art. 10 Abs. 1

 

Beteiligte

EVN Bulgaria Toplofikatsia

„EVN Bulgaria Toplofikatsia” EAD

„Toplofikatsia Sofia” EAD

Nikolina Stefanova Dimitrova

Mitko Simeonov Dimitrov

 

Tenor

1. Art. 27 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die vorsieht, dass die Eigentümer einer Wohnung in einem in Miteigentum stehenden Gebäude, das an ein Fernwärmenetz angeschlossen ist, verpflichtet sind, sich an den Kosten des Wärmeenergieverbrauchs der gemeinschaftlichen Teile und der internen Anlage des Gebäudes zu beteiligen, obwohl sie die Wärmelieferung nicht individuell bestellt haben und die Wärme in ihrer Wohnung nicht nutzen, nicht entgegensteht.

2. Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates und Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, die vorsieht, dass bei einem in Miteigentum stehenden Gebäude die Abrechnungen über den Wärmeenergieverbrauch der internen Anlage für jeden Eigentümer einer Wohnung in dem Gebäude proportional zum beheizten Volumen seiner Wohnung erstellt werden, nicht entgegenstehen.

 

Tatbestand

In den verbundenen Rechtssachen

betreffend zwei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Rayonen sad Asenovgrad (Kreisgericht Asenovgrad, Bulgarien) (C-708/17) und vom Sofiyski rayonen sad (Kreisgericht Sofia, Bulgarien) (C-725/17) mit Entscheidungen vom 6. Dezember 2017 bzw. vom 5. Dezember 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Dezember 2017 bzw. am 27. Dezember 2017, in den Verfahren

„EVN Bulgaria Toplofikatsia” EAD

gegen

Nikolina Stefanova Dimitrova (C-708/17)

und

„Toplofikatsia Sofia” EAD

gegen

Mitko Simeonov Dimitrov (C-725/17),

Beteiligte:

„Termokomplekt” OOD,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Vilaras sowie der Richter S. Rodin und D. Šváby (Berichterstatter), der Richterin K. Jürimäe und des Richters N. Piçarra,

Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2018,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der „EVN Bulgaria Toplofikatsia” EAD, vertreten durch S. Radev und S. Popov als Bevollmächtigte,
  • der „Toplofikatsia Sofia” EAD, vertreten durch S. Chakalski, I. Epitropov und V. Ivanov als Bevollmächtigte,
  • von Frau Dimitrova, vertreten durch S. Memtsov und D. Dekov, advokati,
  • der litauischen Regierung, vertreten durch G. Taluntytė, J. Prasauskienė und D. Kriauciunas als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch N. Ruiz García, K. Talabér-Ritz und N. Nikolova als Bevollmächtigte,

nach Anhörun...

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