Entscheidungsstichwort (Thema)
Elektronische Kommunikation. Netze und Dienste. Art. 3 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie). Nationale Nummerierungspläne. Spezifische Regulierungsbehörde
Beteiligte
Comisión del Mercado de las Telecomunicaciones |
Comisión del Mercado de las Telecomunicaciones |
Administración del Estado |
Tenor
1. Art. 3 Abs. 2 und 4 und Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) in Verbindung mit deren elftem Erwägungsgrund sind dahin auszulegen, dass die Funktionen der Zuteilung der nationalen Nummerierungsressourcen und der Verwaltung der nationalen Nummerierungspläne als hoheitliche Funktionen anzusehen sind. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, diese verschiedenen Funktionen unterschiedlichen nationalen Regulierungsbehörden zu übertragen.
2. Art. 10 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2, 4 und 6 der Richtlinie 2002/21 sind dahin auszulegen, dass sie es nicht verbieten, dass die Funktionen der Zuteilung der nationalen Nummerierungsressourcen und der Verwaltung der nationalen Nummerierungspläne auf mehrere unabhängige Regulierungsbehörden aufgeteilt werden, vorausgesetzt, dass die Aufgabenverteilung öffentlich gemacht wird, leicht zugänglich ist und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt wird.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Tribunal Supremo (Spanien) mit Entscheidung vom 23. Januar 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Februar 2007, in dem Verfahren
Comisión del Mercado de las Telecomunicaciones
gegen
Administración del Estado
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter L. Bay Larsen, K. Schiemann und P. Kūris (Berichterstatter) sowie der Richterin C. Toader,
Generalanwalt: M. Poiares Maduro,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Comisión del Mercado de las Telecomunicaciones, vertreten durch F. Ramos Cea, procurador, und M. Sánchez Blanco, abogado,
- der spanischen Regierung, vertreten durch M. Muñoz Pérez als Bevollmächtigten,
- der belgischen Regierung, zunächst vertreten durch A. Hubert, dann durch C. Pochet als Bevollmächtigte,
- der griechischen Regierung, vertreten durch S. Spyropoulos, I. Pouli und S. Trekli als Bevollmächtigte,
- der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato,
- der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels und M. de Grave als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Vidal Puig als Bevollmächtigten,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 3 Abs. 2 und 10 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108, S. 33) (im Folgenden: Rahmenrichtlinie) in Verbindung mit deren elftem Erwägungsgrund.
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen einer Klage, mit der die Comisión del Mercado de las Telecomunicaciones (im Folgenden: CMT) die vollständige oder teilweise Aufhebung des Königlichen Dekrets 2296/2004 über die Annahme der Verordnung über elektronische Kommunikationsmärkte, Zugang zu den Netzen und Nummerierung (Real Decreto 2296/2004 por el que se aprueba el Reglamento sobre mercados de comunicaciones electrónicas, acceso a las redes y numeración) vom 10. Dezember 2004 (BOE Nr. 314 vom 30. Dezember 2004, S. 42372) sowie einiger Nummern des Nationalen Telefonnummerierungsplans im Anhang dieses Königlichen Dekrets begehrt wegen Verstoßes gegen das Gesetz 32/2003 vom 3. November 2003, Allgemeines Telekommunikationsgesetz (Ley General 32/2003 de Telecomunicaciones, BOE Nr. 264 vom 4. November 2003, S. 38890, im Folgenden: LGT), mit dem die Rahmenrichtlinie in nationales Recht umgesetzt wurde.
Gemeinschaftsrechtlicher Rahmen
Rz. 3
Der 11. Erwägungsgrund der Rahmenrichtlinie lautet:
„Nach dem Grundsatz der Trennung hoheitlicher und betrieblicher Funktionen sollten die Mitgliedstaaten die Unabhängigkeit ihrer Regulierungsbehörde(n) garantieren, um die Unparteilichkeit ihrer Beschlüsse sicherzustellen. Die Anforderung der Unabhängigkeit berührt weder die institutionelle Autonomie und die verfassungsmäßigen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten noch den Grundsatz der Neutralität im Hinblick auf die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten nach Artikel 295 des Vertrags. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten in Bezug auf Personal, Fachwissen und finanzielle Ausstattung über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben n...