Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Kartelle. Artikel 81 EG. Verordnungen (EWG) Nr. 123/85 und (EG) Nr. 1475/95. Vertrieb von Kraftfahrzeugen der Marke Opel. Abschottung des Marktes. Ausfuhrbeschränkung. Restriktives Bonussystem. Geldbuße. Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen
Beteiligte
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. General Motors BV trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Artikel 56 der Satzung des Gerichtshofes, eingereicht am 29. Dezember 2003,
General Motors BV, vormals General Motors Nederland BV und Opel Nederland BV, mit Sitz in Lage Mosten (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: D. Vandermeersch und R. Snelders, advocaten, sowie Rechtsanwalt T. Graf, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
andere Verfahrensbeteiligte:
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch W. Mölls und A. Whelan als Bevollmächtigte im Beistand von J. Flynn, QC, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J. Malenovský, S. von Bahr (Berichterstatter), A. Borg Barthet und U. Lõhmus,
Generalanwalt: A. Tizzano,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2005,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. Oktober 2005
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die General Motors BV die teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 21. Oktober 2003 in der Rechtssache T-368/00 (General Motors und Opel Nederland/Kommission, Slg. 2003, II-4491, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Entscheidung 2001/146/EG der Kommission vom 20. September 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/36.356 – Opel) (ABl. 2001, L 59, S. 1, im Folgenden: streitige Entscheidung) teilweise für nichtig erklärt hat.
Sachverhalt
2 Der Sachverhalt und der rechtliche Rahmen, wie sie sich aus dem angefochtenen Urteil ergeben, lassen sich wie folgt zusammenfassen.
3 Opel Nederland BV (im Folgenden: Opel Nederland) wurde am 30. Dezember 1994 als 100%ige Tochtergesellschaft der General Motors Nederland BV (im Folgenden: General Motors Nederland) gegründet. Sie ist das alleinige nationale Vertriebsunternehmen für die Marke „Opel” in den Niederlanden. Ihre Geschäftstätigkeit umfasst den Im- und Export von sowie den Großhandel mit Kraftfahrzeugen und damit verbundenen Ersatz- und Zubehörteilen. Sie hat Vertriebs- und Kundendienstverträge mit etwa 150 Händlern geschlossen, die damit zu offiziellen Wiederverkäufern innerhalb des Opel-Vertriebsnetzes in Europa wurden.
4 Vertragshändlerverträge werden unter bestimmten Voraussetzungen durch die Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel [81] Absatz 3 [EG] auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (ABl. 1985, L 15, S. 16) von der Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) freigestellt. An die Stelle dieser Verordnung trat vom 1. Oktober 1995 an die Verordnung (EG) Nr. 1475/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 (ABl. L 145, S. 25).
5 Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe a beider Verordnungen gestattet dem Hersteller und/oder seinem Importeur, den Vertragshändlern zu untersagen, Vertragswaren und ihnen entsprechende Waren an einen Wiederverkäufer zu liefern, der nicht dem Vertriebsnetz angehört. Dagegen erlauben es diese Verordnungen dem Hersteller und/oder seinem Importeur nicht, den Vertragshändlern zu untersagen, Vertragswaren oder ihnen entsprechende Waren an Endverbraucher, von ihnen bevollmächtigte Vermittler oder an andere Vertragshändler des Vertriebsnetzes des Herstellers und/oder Importeurs zu liefern.
6 Am 28. und 29. August 1996 richtete Opel Nederland ein Schreiben an 18 Vertragshändler, die in der ersten Jahreshälfte 1996 mindestens 10 Fahrzeuge exportiert hatten. In diesem Schreiben heißt es:
„… Wir haben festgestellt, dass Ihr Unternehmen im ersten Halbjahr 1996 eine erhebliche Menge von Opel-Fahrzeugen ins Ausland verkauft hat. Aus unserer Sicht ist die Menge so groß, dass wir den starken Verdacht hegen, dass die Verkäufe nicht den Bestimmungen und dem Geist der gegenwärtigen und künftigen Vertriebs- und Kundendienstverträge von Opel-Händlern entsprechen. … Wir beabsichtigen, Ihre Antwort anhand der entsprechenden Aufzeichnungen in Ihren Büchern zu überprüfen. Anschließend werden wir Sie über das weitere Vorgehen informieren. All dies ändert nichts daran, dass die Verantwortung für ein zufrieden stellendes Verkaufsergebnis in Ihrem Verkaufsgebiet in erster Linie bei Ihnen liegt …”
7 In einer Sitzung am 26. September 1996 beschloss die Geschäftsführung von Opel Nederland die Annahme mehrerer Maßnahmen h...