Leitsatz

Autounternehmen verstoßen gegen den EG-Grundsatz des freien Wettbewerbs, wenn sie mit einer restriktiven Belieferungs- und Bonusstrategie ihre Vertragshändler gegen den übrigen Markt abschotten. Ein restriktives Bonussystem liegt nicht nur vor, wenn ein Unternehmen direkte Exportbeschränkungen vornimmt, sondern auch, wenn die Bonusgewährung allein auf Inlandsverkäufe beschränkt wird.

 

Sachverhalt

Geklagt hatte das Unternehmen Opel-Nederland. Es nimmt exklusiv Vertrieb, Im- und Export sowie den Großhandel mit Kfz- und Ersatzteilen der Marke Opel in den Niederlanden wahr. Hierzu hat es mit ca. 150 anerkannten Vertragshändlern Händlerverträge geschlossen. Die EU-Kommission hatte gegen das Unternehmen eine Geldbuße verhängt, weil es mit verschiedenen Maßnahmen den freien Wettbewerb in der EU behindert habe. Es vollziehe eine restriktive Belieferungs- und Bonusstrategie und habe Exporte an Endverbraucher und an Opel-Vertragshändler in anderen Mitgliedstaaten verboten. Dies stelle einen schweren Eingriff in die Märkte der Niederlanden und die der anderen Mitgliedstaaten dar.

Das Unternehmen beantragte daraufhin beim EuG (Europäischen Gericht) die Aufhebung der Entscheidung der Kommission oder Herabsetzung der Geldbuße. Das EuG bestätigte die Entscheidung der Kommission im Wesentlichen, setzte die Geldbuße aber von 43 Millionen EUR auf rund 35 Mio EUR herab. Opel-Nederland legte gegen dieses Urteil Rechtsmittel zum EuGH ein und trug vor, keine direkten Exportbeschränkungen vorgenommen zu haben.

Der EuGH beschied die Klage von Opel-Nederland abschlägig. Das klagende Unternehmen habe ein gegen den EG-Vertrag verstoßendes restriktives Bonussystem für den Einzelhandelsverkauf durchgeführt. Ein restriktives System erfordere keine direkte Exportbeschränkungen. Auch die Bonusgewährung allein auf Inlandsverkäufe sei eine Beschränkung, die erheblichen Einfluss auf die wirtschaftlichen Bedingungen des Automobilmarkts in den Niederlanden und den anderen Mitgliedstaaten habe. Auch die Höhe der Geldbuße sei nicht zu beanstanden, da keine mildernden Umstände zu berücksichtigen waren.

 

Link zur Entscheidung

EuGH, Urteil vom 06.04.2006, C-551/03 P

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