Entscheidungsstichwort (Thema)

Richtlinie 92/50/EWG. Öffentliche Dienstleistungsaufträge. Dienstleistungskonzessionen. Gemischter Vertrag. Vertrag, der die Veräußerung eines Pakets von Aktien eines öffentlichen Kasinounternehmens umfasst. Vertrag, mit dem ein öffentlicher Auftraggeber den Auftragnehmer mit dem Betrieb des Kasinos und der Verwirklichung eines Plans zur Modernisierung und Aufwertung der Räumlichkeiten und zur Erschließung des angrenzenden Geländes beauftragt. Richtlinie 89/665/EWG. Entscheidung des Auftraggebers. Möglichkeiten einer wirksamen und raschen Nachprüfung. Nationale Verfahrensvorschriften. Voraussetzung für die Gewährung von Schadensersatz. Vorherige Aufhebung oder Nichtigerklärung der rechtswidrigen Handlung oder Unterlassung durch das zuständige Gericht. Mitglieder einer Bietergemeinschaft in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags. Im Rahmen dieses Verfahrens von einer anderen Behörde als dem öffentlichen Auftraggeber getroffene Entscheidung. Klage einzelner Mitglieder dieser Bietergemeinschaft. Zulässigkeit

 

Beteiligte

Club Hotel Loutraki u.a

Club Hotel Loutraki AE

Athinaīki Techniki AE

Evangelos Marinakis

Leonidas Bombolas

Aktor Anonymi Techniki Etaireia (Aktor ATE)

Ethniko Symvoulio Radiotileorasis

Ypourgos Epikrateias

Ethnico Symvoulio Radiotileorasis

Michaniki AE

 

Tenor

1. Ein gemischter Vertrag, dessen Hauptgegenstand der Erwerb von 49 % des Kapitals eines öffentlichen Unternehmens durch ein Unternehmen und dessen untrennbar mit diesem Hauptgegenstand verbundener Nebengegenstand die Erbringung von Dienstleistungen und die Durchführung von Bauarbeiten betrifft, fällt nicht in seiner Gesamtheit in den Anwendungsbereich der Vergaberichtlinien.

2. Das Unionsrecht, insbesondere das Recht auf effektiven Rechtsschutz, steht einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegen, die dahin ausgelegt wird, dass die Mitglieder einer in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags als Bieterin aufgetretenen Gelegenheitsgesellschaft nicht die Möglichkeit haben, individuell Ersatz des Schadens zu verlangen, den sie aufgrund einer Entscheidung individuell erlitten zu haben behaupten, die von einer anderen Behörde als dem öffentlichen Auftraggeber, welche nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften an diesem Verfahren beteiligt gewesen ist, getroffen worden ist und den Ablauf des Verfahrens beeinflussen konnte.

 

Tatbestand

In den verbundenen Rechtssachen

betreffend zwei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland) mit Entscheidungen vom 15. Februar 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 9. April 2008, in den Verfahren

Club Hotel Loutraki AE,

Athinaīki Techniki AE,

Evangelos Marinakis

gegen

Ethniko Symvoulio Radiotileorasis,

Ypourgos Epikrateias,

Beteiligte:

Athens Resort Casino AE Symmetochon,

Ellaktor AE, vormals Elliniki Technodomiki TEB AE,

Regency Entertainment Psychagogiki kai Touristiki AE, vormals Hyatt Regency Xenodocheiaki kai Touristiki (Ellas) AE,

Leonidas Bombolas (C-145/08)

und

Aktor Anonymi Techniki Etaireia (Aktor ATE)

gegen

Ethnico Symvoulio Radiotileorasis,

Beteiligter:

Michaniki AE (C-149/08),

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Dritten Kammer K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter E. Juhász (Berichterstatter), G. Arestis und J. Malenovský,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 2009,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Club Hotel Loutraki AE, vertreten durch I. K. Theodoropoulos und S. A. Pappas, dikigoroi,
  • der Athens Resort Casino AE Symmetochon und Regency Entertainment Psychagogiki kai Touristiki AE, vormals Hyatt Regency Xenodocheiaki kai Touristiki (Ellas) AE, vertreten durch P. Spyropoulos, K. Spyropoulos und I. Dryllerakis, dikigoroi,
  • der Ellaktor AE, vormals Elliniki Technodomiki TEB AE, vertreten durch V. Niatsou, dikigoros,
  • der Aktor ATE, vertreten durch K. Giannakopoulos, dikigoros,
  • der griechischen Regierung, vertreten durch A. Samoni-Rantou, E.-M. Mamouna, N. Marioli und I. Dionysopoulos als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Patakia und D. Kukovec als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 29. Oktober 2009

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der im Hinblick auf die Umstände der Ausgangsverfahren einschlägigen Bestimmungen der Richtlinien 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1) und 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L...

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