Entscheidungsstichwort (Thema)
Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Artikel 4 Absatz 2a und 10a sowie Anhang IIa. Beitragsunabhängige Sonderleistungen. Niederländische Leistung für junge Behinderte. Nichtexportierbarkeit
Beteiligte
Kersbergen-Lap und Dams-Schipper |
Raad van Bestuur van het Uitvoeringsinstituut Werknemersverzekeringen |
Tenor
Bei der nach dem niederländischen Gesetz über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung junger Behinderter vom 24. April 1997 (Wet arbeidsongeschiktheidsvoorziening jonggehandicapten) gewährten Leistung handelt es sich um eine beitragsunabhängige Sonderleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999, so dass allein die Koordinierungsregelung des Artikels 10a dieser Verordnung anzuwenden ist und die Leistung nur denjenigen zugute kommen kann, die in den Niederlanden wohnen.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht von der Rechtbank Amsterdam (Niederlande) mit Entscheidung vom 4. April 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 6. April 2005, in dem Verfahren
J. J. Kersbergen-Lap,
D. Dams-Schipper
gegen
Raad van Bestuur van het Uitvoeringsinstituut Werknemersverzekeringen
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J. Malenovský, J.-P. Puissochet (Berichterstatter), A. Borg Barthet und A. Ó Caoimh,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- von J. J. Kersbergen-Lap,
- des Raad van Bestuur van het Uitvoeringsinstituut Werknemersverzekeringen, vertreten durch I. F. Pardaan als Bevollmächtigten,
- der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster als Bevollmächtigte,
- der finnischen Regierung, vertreten durch A. Guimaraes-Purokoski als Bevollmächtigte,
- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Nwaokolo als Bevollmächtigte im Beistand von E. Sharpston, QC,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Martin und P. van Nuffel als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 4 Absatz 2a und 10a sowie des Anhangs IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999 (ABl. L 38, S. 1) (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten, in denen zum einen Frau Kersbergen-Lap und zum anderen Frau Dams-Schipper dem Raad van Bestuur (Vorstand) des Uitvoeringsinstituut Werknemersverzekeringen (Durchführungsinstitut für Arbeitnehmer-Sozialversicherungen, im Folgenden: UWV) wegen dessen Weigerung gegenüberstehen, ihnen außerhalb der Niederlande die Beihilfe nach dem Gesetz über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung junger Behinderter vom 24. April 1997 (Wet arbeidsongeschiktheidsvoorziening jonggehandicapten, Stb. 1997, Nr. 177, im Folgenden: WAJong) zu gewähren.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3 Artikel 1 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt:
„Für die Anwendung dieser Verordnung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:
a) ‚Arbeitnehmer’ oder ‚Selbständiger’: jede Person,
i) die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige oder einem Sondersystem für Beamte erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist;
…”
4 Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/71, der den persönlichen Geltungsbereich dieser Verordnung bestimmt, führt in seinem Absatz 1 näher aus:
„Diese Verordnung gilt für Arbeitnehmer und Selbständige sowie für Studierende, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind …, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene.”
5 Artikel 4 der Verordnung Nr. 1408/71 „Sachlicher Geltungsbereich”) bestimmt:
„(1) Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die folgende Leistungsarten betreffen:
- ...