Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Gemeinschaftsmarke. Absolutes Eintragungshindernis. Fehlende Unterscheidungskraft. Dreidimensionales Zeichen in der Form einer Schokoladenmaus

 

Beteiligte

Storck / HABM

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

August Storck KG

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die August Storck KG trägt die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 25. Februar 2011,

August Storck KG mit Sitz in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Reher und R. W. Staub,

Rechtsmittelführerin,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch R. Manea und G. Schneider als Bevollmächtigte,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters K. Schiemann (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben der Präsidentin der Achten Kammer, der Richterin C. Toader und des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 2012,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die August Storck KG (im Folgenden: Storck oder Rechtsmittelführerin) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Dezember 2010, Storck/HABM (Form einer Schokoladenmaus) (T-13/09, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 12. November 2008 (Sache R 185/2006-04), mit der ihre Anmeldung eines aus der Form einer Schokoladenmaus bestehenden dreidimensionalen Zeichens als Gemeinschaftsmarke zurückgewiesen worden war (im Folgenden: streitige Entscheidung), abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 2

Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1), die am 13. April 2009 in Kraft getreten ist, aufgehoben und ersetzt. Gleichwohl findet auf den vorliegenden Rechtsstreit in Anbetracht des Tages der Gemeinschaftsmarkenanmeldung weiter die Verordnung Nr. 40/94 Anwendung.

Rz. 3

Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen.

Rz. 4

Art. 73 („Begründung der Entscheidungen”) dieser Verordnung lautet:

„Die Entscheidungen des Amtes sind mit Gründen zu versehen. Sie dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.”

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Rz. 5

Am 10. Juni 2005 meldete Storck nach der Verordnung Nr. 40/94 beim HABM eine Gemeinschaftsmarke an. Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes dreidimensionales Zeichen in Form einer Schokoladenmaus, das nach der in der Anmeldung enthaltenen Beschreibung die Farbe Braun aufweist:

Rz. 6

Die Marke wurde für die Waren „Zuckerwaren, Schokolade und Schokoladewaren, feine Backwaren” in Klasse 30 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

Rz. 7

Mit Entscheidung vom 16. Januar 2006 wies der Prüfer des HABM die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 mit der Begründung zurück, dass dem fraglichen Zeichen die Unterscheidungskraft fehle, weil die fragliche Form keine spezielle, eigentümliche oder ungewöhnliche Gestaltung habe, die von den vorhandenen Figuren erheblich abweiche, sondern nur eine Variante geläufiger und typischer Erscheinungsformen sei.

Rz. 8

Am 30. Januar 2006 legte die Rechtsmittelführerin beim HABM gegen die Entscheidung des Prüfers des HABM Beschwerde ein.

Rz. 9

Mit Entscheidung vom 12. November 2008 wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM (im Folgenden: Beschwerdekammer) diese Beschwerde zurück. Sie war im Wesentlichen der Ansicht, dass die fragliche Form weder in der Grundform des Formteils, die für Bonbons oder Pralinen üblicherweise verwendet werde, noch in der Ausgestaltung der Oberseite als Relief mit Tierdarstellung hinreichend weit von den üblichen Ausgestaltungen entfernt sei, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise darin keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sähen. Somit fehle der angemeldeten Marke in der gesamten Europäischen Union die Unterscheidungskraft für die beanspruchten Waren im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

Rz. 10

Mit Klageschrift, die am 15. Ja...

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