Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Missbrauch einer beherrschenden Stellung. Treuerabatte. Zuständigkeit der Kommission
Normenkette
AEUV Art. 102; Verordnung (EG) Nr. 1/2003 – Art. 19
Beteiligte
Tenor
1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Juni 2014, Intel/Kommission (T-286/09, EU:T:2014:547), wird aufgehoben.
2. Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 26. August 2014,
Intel Corporation Inc. mit Sitz in Wilmington (Vereinigte Staaten von Amerika), Prozessbevollmächtigte: D. M. Beard, QC, sowie A. Parr und R. Mackenzie, Solicitors,
Klägerin,
andere Parteien des Verfahrens:
Europäische Kommission, vertreten durch T. Christoforou, V. Di Bucci, M. Kellerbauer und N. Khan als Bevollmächtigte,
Beklagte im ersten Rechtszug,
Association for Competitive TechnologyInc. mit Sitz in Washington (Vereinigte Staaten), Prozessbevollmächtigter: J.-F. Bellis, avocat,
Union fédérale des consommateurs – Que choisir(UFC – Que choisir),
Streithelferinnen im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten A. Tizzano, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten M. Ilešič, J. L. da Cruz Vilaça (Berichterstatter) und E. Juhász, der Kammerpräsidentin M. Berger, der Kammerpräsidenten M. Vilaras und E. Regan sowie der Richter A. Rosas, J. Malenovský, E. Levits und F. Biltgen, der Richterin K. Jürimäe und des Richters C. Lycourgos,
Generalanwalt: N. Wahl,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2016,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. Oktober 2016
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Intel Corporation Inc. (im Folgenden: Intel) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Juni 2014, Intel/Kommission (T-286/09, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2014:547), mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission C(2009) 3726 final vom 13. Mai 2009 in einem Verfahren nach Artikel 82 [EG] und Artikel 54 EWR-Abkommen (Sache COMP/C-3/37.990 – Intel) (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 2
Im 25. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) heißt es:
„Da es zunehmend schwieriger wird, Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln aufzudecken, ist es für einen wirksamen Schutz des Wettbewerbs notwendig, die Ermittlungsbefugnisse der Kommission zu ergänzen. Die Kommission sollte insbesondere alle Personen, die eventuell über sachdienliche Informationen verfügen, befragen und deren Aussagen zu Protokoll nehmen können. … Die von der Kommission beauftragten Bediensteten sollten außerdem alle Auskünfte im Zusammenhang mit Gegenstand und Ziel der Nachprüfung einholen dürfen.”
Rz. 3
Der 32. Erwägungsgrund dieser Verordnung lautet:
„Das Recht der beteiligten Unternehmen, von der Kommission gehört zu werden, sollte bestätigt werden. Dritten, deren Interessen durch eine Entscheidung betroffen sein können, sollte vor Erlass der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, und die erlassenen Entscheidungen sollten auf breiter Ebene bekannt gemacht werden. Ebenso unerlässlich wie die Wahrung der Verteidigungsrechte der beteiligten Unternehmen, insbesondere des Rechts auf Akteneinsicht, ist der Schutz der Geschäftsgeheimnisse. Es sollte sichergestellt werden, dass die innerhalb des Netzwerks ausgetauschten Informationen vertraulich behandelt werden.”
Rz. 4
Art. 19 („Befugnis zur Befragung”) der Verordnung Nr. 1/2003 bestimmt:
„(1) Zur Erfüllung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben kann die Kommission alle natürlichen und juristischen Personen befragen, die der Befragung zum Zweck der Einholung von Information, die sich auf den Gegenstand einer Untersuchung bezieht, zustimmen.
(2) Findet eine Befragung nach Absatz 1 in den Räumen eines Unternehmens statt, so informiert die Kommission die Wettbewerbsbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Befragung erfolgt. Auf Verlangen der Wettbewerbsbehörde dieses Mitgliedstaats können deren Bedienstete die Bediensteten der Kommission und die anderen von der Kommission ermächtigten Begleitpersonen bei der Durchführung der Befragung unterstützen.”
Rz. 5
Art. 3 („Befugnis zur Befragung”) der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 [EG] durch die Kommission (ABl. 2004, L 123, S. 18) bestimmt:
„(1) Befragt die Kommission eine Person mit deren ...