Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Unionsmarke. Nichtigkeitsverfahren. Wortmarke NEUSCHWANSTEIN. Absolute Eintragungshindernisse. Beschreibender Charakter. Geografische Herkunftsangabe. Unterscheidungskraft. Bösgläubigkeit
Normenkette
Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Art. 7 Abs. 1 Buchst. b; Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Art. 7 Abs. 1 Buchst. c, Art. 52 Abs. 1 Buchst. b
Beteiligte
Bundesverband Souvenir – Geschenke – Ehrenpreise / EUIPO |
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) |
Bundesverband Souvenir – Geschenke – Ehrenpreise e. V |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Der Bundesverband Souvenir – Geschenke – Ehrenpreise e. V. trägt die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 13. September 2016,
Bundesverband Souvenir – Geschenke – Ehrenpreise e. V. mit Sitz in Veitsbronn (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Bittner,
Rechtsmittelführer,
andere Parteien des Verfahrens:
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Botis, A. Schifko und D. Walicka als Bevollmächtigte,
Beklagter im ersten Rechtszug,
Freistaat Bayern, vertreten durch Rechtsanwalt M. Müller,
Streithelfer im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. L. da Cruz Vilaça, der Richter E. Levits und A. Borg Barthet (Berichterstatter), der Richterin M. Berger und des Richters F. Biltgen,
Generalanwalt: M. Wathelet,
Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 2017,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Januar 2018
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit seinem Rechtsmittel begehrt der Bundesverband Souvenir – Geschenke – Ehrenpreise e. V. die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 5. Juli 2016, Bundesverband Souvenir – Geschenke – Ehrenpreise/EUIPO – Freistaat Bayern (NEUSCHWANSTEIN) (T-167/15, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2016:391), mit dem das Gericht seine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 22. Januar 2015 (Sache R 28/2014-5) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen dem Rechtsmittelführer und dem Freistaat Bayern (Deutschland) (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 2
Art. 7 „Absolute Eintragungshindernisse”) der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die [Unionsmarke] (ABl. 2009, L 78, S. 1) sieht in Abs. 1 Buchst. b und c vor:
„Von der Eintragung ausgeschlossen sind
…
b) Marken, die keine Unterscheidungskraft haben;
c) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können;
…”
Rz. 3
Art. 52 „Absolute Nichtigkeitsgründe”) der Verordnung bestimmt in Abs. 1:
„Die [Unionsmarke] wird auf Antrag beim Amt oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt,
- wenn sie entgegen den Vorschriften des Artikels 7 eingetragen worden ist;
- wenn der Anmelder bei der Anmeldung der Marke bösgläubig war.”
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Rz. 4
Am 22. Juli 2011 meldete der Freistaat Bayern nach der Verordnung Nr. 207/2009 beim EUIPO eine Unionsmarke an.
Rz. 5
Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen „NEUSCHWANSTEIN” (im Folgenden: angegriffene Marke).
Rz. 6
Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 8, 14 bis 16, 18, 21, 25, 28, 30, 32 bis 36, 38 und 44 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:
- Klasse 3: „Parfümeriewaren; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege”;
- Klasse 8: „Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel aus Edelmetallen”;
- Klasse 14: „Schmuckwaren; Uhren und Armbanduhren”;
- Klasse 15: „Musikinstrumente; Spieldosen; elektrische und elektronische Musikinstrumente”;
- Klasse 16: „Schreib- und Briefpapier; Füllfederhalter, Tinte”;
- Klasse 18: „Leder und Lederimitationen; Regenschirme; Reisetaschen; Handtaschen; Tragetaschen für Anzüge; Handkoffer; Aktentaschen; Kosmetikkoffer (ohne Inhalt); Kulturbeutel”;
- Klasse 21: „Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Teekannen, nicht aus Edelmetall”;
- Klasse 25: Bekleidung; Schuhwaren; Kopfbedeckungen; Strumpfhalter; Gürtel; Hosenträger”;
- Klasse 28: „Spiele, Spielzeug; Brettspiele”;
- Klasse 30: „Kaffee; Tee; Kakao; Zucker; Honig; feine Backwaren; Kuchen; Kekse; Bonbons; Eiskrem; Süßwaren; Gewürze”;
- Klasse 32: „Erfrischungsgetränke; Biere”;
- Klasse 33: „Alk...