Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP). Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran. Schaden, der der Rechtsmittelführerin durch die Aufnahme in die Liste der Personen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden, und durch den Verbleib auf diesen Listen entstanden sein soll. Schadensersatzklage. Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Entscheidung über den Antrag auf Ersatz des Schadens, der durch restriktive Maßnahmen entstanden sein soll, die in unter die GASP fallenden Beschlüssen vorgesehen waren. Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen. Unzureichende Begründung von Rechtsakten, mit denen restriktive Maßnahmen verhängt werden
Normenkette
EUV Art. 29; AEUV Art. 215
Beteiligte
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Bank Refah Kargaran trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union.
3. Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 18. Februar 2019,
Bank Refah Kargaran mit Sitz in Teheran (Iran), Prozessbevollmächtigte: J.-M. Thouvenin und I. Boubaker, avocats,
Rechtsmittelführerin,
andere Parteien des Verfahrens:
Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bishop und V. Piessevaux als Bevollmächtigte,
Beklagter im ersten Rechtszug,
Europäische Kommission, zunächst vertreten durch R. Tricot, C. Zadra und A. Tizzano, dann durch L. Gussetti, A. Bouquet, R. Tricot und J. Roberti di Sarsina als Bevollmächtigte,
Streithelferin im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Vizepräsidentin R. Silva de Lapuerta, des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, der Kammerpräsidentin A. Prechal, der Kammerpräsidenten M. Vilaras, M. Safjan (Berichterstatter) und S. Rodin sowie der Richter E. Juhász, M. Ilešič, J. Malenovský und F. Biltgen, der Richterin K. Jürimäe sowie der Richter A. Kumin, N. Jääskinen und N. Wahl,
Generalanwalt: G. Hogan,
Kanzler: M. Krausenböck, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 2020,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. Mai 2020
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Bank Refah Kargaran die teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Dezember 2018, Bank Refah Kargaran/Rat (T-552/15, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:897), mit dem das Gericht ihre auf Art. 268 AEUV gestützte Klage auf Ersatz der Schäden abgewiesen hat, die sie durch den Erlass restriktiver Maßnahmen gegen sie erlitten haben soll.
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Rz. 2
Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wurde in den Rn. 1 bis 13 des angefochtenen Urteils wie folgt dargestellt:
„1 Hintergrund der vorliegenden Rechtssache sind die restriktiven Maßnahmen, die eingeführt wurden, um auf die Islamische Republik Iran Druck auszuüben, damit sie proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten und die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen einstellt.
2 Bei der [Rechtsmittelführerin], der Bank Refah Kargaran, handelt es sich um eine iranische Bank.
3 Am 26. Juli 2010 wurde die [Rechtsmittelführerin] in die Liste der an der nuklearen Proliferation beteiligten Einrichtungen aufgenommen, die sich im Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. 2010, L 195, S. 39) befindet. Die Aufnahme in die Liste wurde damit begründet, dass sie laufende Geschäfte der Bank Melli Iran übernommen habe, nachdem gegen diese restriktive Maßnahmen ergriffen worden seien.
4 Mithin wurde die [Rechtsmittelführerin] aus demselben Grund durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 423/2007 (ABl. 2010, L 195, S. 25) in die Liste des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2007, L 103, S. 1) aufgenommen. Nach Aufhebung der Verordnung Nr. 423/2007 durch die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2010, L 281, S. 1) wurde die [Rechtsmittelführerin] in die Liste des Anhangs VIII der letztgenannten Verordnung aufgenommen.
5 Mit dem Beschluss 2010/644/GASP vom 25. Oktober 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. 2010, L 281, S. 81) beließ der Rat der Europäischen Union die [Rechtsmittelführerin] auf der Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413. Der Beschluss 2011/783/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. 2011, L 319, S. 71) änderte diese L...