Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Zulässigkeit. Zuständigkeit des Gerichtshofs. Marktzugang. Liste spezifischer Verpflichtungen. Bedingung des Vorliegens einer Genehmigung. Inländerbehandlung. In einem Drittstaat ansässiger Dienstleistungserbringer. Nationale Regelung eines Mitgliedstaats, die Bedingungen für die Erbringung von Hochschulbildungsdienstleistungen in seinem Hoheitsgebiet aufstellt. Erfordernis des Abschlusses eines völkerrechtlichen Vertrags mit dem Sitzstaat des Dienstleistungserbringers. Erfordernis der Durchführung von Ausbildung im Sitzstaat des Dienstleistungserbringers. Änderung der Wettbewerbsbedingungen zugunsten der nationalen Dienstleistungserbringer. Rechtfertigung. Öffentliche Ordnung. Verhinderung irreführender Geschäftspraktiken. Niederlassungsfreiheit. Dienstleistungen im Binnenmarkt. Freier Dienstleistungsverkehr. Vorliegen einer Beschränkung. Zwingender Grund des Allgemeininteresses. Hochwertige Lehre. Akademische Freiheit. Freiheit zur Gründung von Lehranstalten. Unternehmerische Freiheit
Normenkette
Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 13, 14 Abs. 3, Art. 16, 52 Abs. 1; AEUV Art. 49, 56; Richtlinie 2006/123/EG Art. 16; GATS Art. XVI; GATS Art. XVII; GATS Art. XX Abs. 2
Beteiligte
Kommission/ Ungarn (Enseignement supérieur) |
Tenor
1. Mit dem Erlass der in § 76 Abs. 1 Buchst. a des Nemzeti felsőoktatásról szóló 2011. évi CCIV. törvény (Gesetz Nr. CCIV von 2011 über das nationale Hochschulwesen) in der Fassung des Nemzeti felsőoktatásról szóló 2011. évi CCIV. törvény módosításáról szóló 2017. évi XXV. törvény (Gesetz Nr. XXV von 2017 zur Abänderung des Gesetzes Nr. CCIV von 2011 über das nationale Hochschulwesen) vorgesehenen Maßnahme, die die Ausübung einer zu einem Abschluss führenden Tätigkeit der ausländischen Hochschuleinrichtungen, die ihren Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums haben, in Ungarn der Bedingung unterwirft, dass die Regierung Ungarns und die Regierung des Staates, in dem sich der Sitz der betreffenden Einrichtung befindet, eingewilligt haben, durch einen völkerrechtlichen Vertrag gebunden zu sein, hat Ungarn gegen seine Verpflichtungen aus Art. XVII des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen in Anhang 1 B des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation verstoßen, das in Marrakesch unterzeichnet und durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche genehmigt wurde.
2. Mit dem Erlass der in § 76 Abs. 1 Buchst. b des Nemzeti felsőoktatásról szóló 2011. évi CCIV. törvény (Gesetz Nr. CCIV von 2011 über das nationale Hochschulwesen) in der Fassung des Nemzeti felsőoktatásról szóló 2011. évi CCIV. törvény módosításáról szóló 2017. évi XXV. törvény (Gesetz Nr. XXV von 2017 zur Abänderung des Gesetzes Nr. CCIV von 2011 über das nationale Hochschulwesen) vorgesehenen Maßnahme, die die Ausübung der Tätigkeit ausländischer Hochschuleinrichtungen in Ungarn der Bedingung unterwirft, dass sie in dem Staat, in dem sie ihren Sitz haben, eine Hochschulausbildung durchführen, hat Ungarn, soweit diese Bestimmung auf Hochschuleinrichtungen mit Sitz in einem der Welthandelsorganisation angehörenden Drittstaat Anwendung findet, gegen seine Verpflichtungen aus Art. XVII des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen in Anhang 1 B des in Marrakesch unterzeichneten und durch den Beschluss 94/800 genehmigten Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation und, soweit diese Bestimmung auf Hochschuleinrichtungen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat Anwendung findet, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 49 AEUV und Art. 16 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt verstoßen.
3. Mit dem Erlass der in § 76 Abs. 1 Buchst. a und b des Nemzeti felsőoktatásról szóló 2011. évi CCIV. törvény (Gesetz Nr. CCIV von 2011 über das nationale Hochschulwesen) in der Fassung des Nemzeti felsőoktatásról szóló 2011. évi CCIV. törvény módosításáról szóló 2017. évi XXV. törvény (Gesetz Nr. XXV von 2017 zur Abänderung des Gesetzes Nr. CCIV von 2011 über das nationale Hochschulwesen) vorgesehenen Maßnahmen hat Ungarn gegen seine Verpflichtungen aus Art. 13, Art. 14 Abs. 3 und Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen.
4. Ungarn trägt die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 1. Februar 2018,
Europäische Kommission, vertreten durch V. Di Bucci, L. Malferrari, B. De Meester sowie K. Talabér-Ritz als Bevollmächtigte,
Klägerin,
gegen
Ungarn, vertreten durch M. Z. Fehér und G. Koós als Bevollmächtigte,
Beklagter,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
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