Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Nichtigkeitsklage. Durchführungsbeschluss C(2016) 3549 final der Kommission. Zulassung für Verwendungen von Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP). Antrag auf interne Überprüfung. Beschluss C(2016) 8454 final der Kommission. Zurückweisung des Antrags

 

Normenkette

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Art. 60, 62; Verordnung (EG) Nr. 1367/2006

 

Beteiligte

ClientEarth / Kommission

ClientEarth

Europäische Kommission

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. ClientEarth trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

3. Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) trägt ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 14. Juni 2019,

ClientEarth mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: A. Jones, Barrister, und J. Stratford, BL,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch G. Gattinara, R. Lindenthal und K. Mifsud-Bonnici als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Europäische Chemikalienagentur (ECHA), vertreten durch M. Heikkilä, W. Broere und F. Becker als Bevollmächtigte,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot (Berichterstatter), des Richters L. Bay Larsen, der Richterin C. Toader sowie der Richter M. Safjan und N. Jääskinen,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 25. Februar 2021

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt ClientEarth die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 4. April 2019, ClientEarth/Kommission (T-108/17, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:215), mit dem das Gericht die Klage von ClientEarth auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2016) 8454 final der Kommission vom 7. Dezember 2016 (im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat, mit dem ein von ClientEarth am 2. August 2016 gestellter Antrag auf interne Überprüfung (im Folgenden: Überprüfungsantrag von 2016) des Durchführungsbeschlusses C(2016) 3549 final der Kommission vom 16. Juni 2016 zur Erteilung einer Zulassung für Verwendungen von Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. 2006, L 396, S. 1, berichtigt im ABl. 2007, L 136, S. 3) in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/217 der Kommission vom 16. Februar 2016 (ABl. 2016, L 40, S. 5) (im Folgenden: REACH-Verordnung) zurückgewiesen wurde.

Rechtlicher Rahmen

Übereinkommen vonAarhus

Rz. 2

Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, das am 25. Juni 1998 in Aarhus (Dänemark) unterzeichnet und durch den Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 (ABl. 2005, L 124, S. 1) im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt wurde, bestimmt:

„Zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 genannten Überprüfungsverfahren stellt jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen.”

REACH-Verordnung

Rz. 3

Art. 55 („Zweck der Zulassung und Überlegungen zur Substitution”) der REACH-Verordnung lautet:

„Zweck dieses Titels ist es, sicherzustellen, dass der Binnenmarkt reibungslos funktioniert und gleichzeitig die von besonders besorgniserregenden Stoffen ausgehenden Risiken ausreichend beherrscht werden und dass diese Stoffe schrittweise durch geeignete Alternativstoffe oder -technologien ersetzt werden, sofern diese wirtschaftlich und technisch tragfähig sind. Zu diesem Zweck prüfen alle Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender, die einen Antrag auf Zulassung stellen, die Verfügbarkeit von Alternativen und deren Risiken sowie die technische und wirtschaftliche Durchführbarkeit der Substitution.”

Rz. 4

Art. 56 („Allgemeine Bestimmungen”) der REACH-Verordnung sieht vor:

„(1) Ein Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender darf einen Stoff, der in Anhang XIV aufgenommen wurde, nicht zur Verwendung in Ve...

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