Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Festlegung einer Liste der zulassungspflichtigen Stoffe. Aufnahme in die Liste der für die Aufnahme in Anhang XIV in Frage kommenden Stoffe. Aktualisierung des Eintrags von Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) in der Liste. Fehler bei der Auslegung und Anwendung der REACH-Verordnung und des Grundsatzes der Rechtssicherheit. Verfälschung von Tatsachen und Beweisen. Umfang der Kontrolle

 

Normenkette

EGV Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) Anhang XIV

 

Beteiligte

Deza / ECHA

Deza, a.s

Europäische Chemikalienagentur (ECHA)

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Deza, a.s. trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA).

3. Das Königreich Dänemark und das Königreich Schweden tragen ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 11. Juli 2017,

Deza, a.s. mit Sitz in Valašské Meziříčí (Tschechische Republik), Prozessbevollmächtigter: P. Dejl, advokát,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Europäische Chemikalienagentur(ECHA), vertreten durch W. Broere, N. Herbatschek und M. Heikkilä im Beistand von M. Procházka und M. Mašková, advokáti,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Königreich Dänemark, vertreten durch J. Nymann-Lindegren und M. Wolff als Bevollmächtigte,

Königreich der Niederlande,

Königreich Schweden, vertreten durch A. Falk, C. Meyer-Seitz, H. Shev und L. Zettergren als Bevollmächtigte,

Königreich Norwegen,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Vizepräsidentin des Gerichtshofs R. Silva de Lapuerta in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Ersten Kammer sowie der Richter J.-C. Bonichot, A. Arabadjiev, E. Regan und S. Rodin (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. Juni 2018

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Deza a.s. die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 11. Mai 2017, Deza/ECHA (T-115/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2017:329), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung ED/108/2014 des Direktors der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) vom 12. Dezember 2014 abgewiesen hat, mit der der bestehende Eintrag des chemischen Stoffes Bis(2-ethylhexyl)phthalat (EG-Nr. 204-211-0, CAS-Nr. 117-81-7) (im Folgenden: DEHP) in die Liste der Stoffe aktualisiert und ergänzt wurde (im Folgenden: streitige Entscheidung), die für eine Aufnahme in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. 2006, L 396, S. 1, und Berichtigung ABl. 2007, L 136, S. 3) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 895/2014 der Kommission vom 14. August 2014 (ABl. 2014, L 244, S. 6) geänderten Fassung (im Folgenden: REACH-Verordnung) in Frage kommen.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 2

Art. 57 „In Anhang XIV aufzunehmende Stoffe”) der REACH-Verordnung bestimmt:

„Folgende Stoffe können nach dem Verfahren des Artikels 58 in Anhang XIV aufgenommen werden:

  1. Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung in die Gefahrenklasse Karzinogenität der Kategorie 1A oder 1B gemäß Anhang I Abschnitt 3.6 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllen;
  2. Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung in die Gefahrenklasse Keimzellmutagenität der Kategorie 1A oder 1B gemäß Anhang I Abschnitt 3.5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllen;
  3. Stoffe, die wegen Beeinträchtigung der Sexualfunktion und Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung die Kriterien für die Einstufung in die Gefahrenklasse Reproduktionstoxizität der Kategorie 1A oder 1B gemäß Anhang I Abschnitt 3.7 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllen;
  4. Stoffe, die nach den Kriterien des Anhangs XIII der vorliegenden Verordnung persistent, bioakkumulierbar und toxisch sind;
  5. Stoffe, die nach den Kriterien des Anhangs XIII der vorliegenden Verordnung sehr persistent und sehr bioakkumulierbar sind;
  6. Stoffe – wie etwa solche mit endokrinen Eigenschaften oder solche mit persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen Eigenschaften oder sehr persistenten und sehr bioakkumulierbaren Eigenschaften, die die Kriterien der Buchstaben d oder e nicht erfüllen – die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen wahrscheinlich schwerwiegende Wirkungen auf die menschliche Gesundheit oder auf die Umwelt haben, die ebenso besorgniserregend sind wie diejenigen anderer in den Buchstaben a bis e aufgeführter St...

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