Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Soziale Sicherheit. Artikel 69 und 71 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen. Arbeitslosigkeit. Vollarbeitsloser Grenzgänger. Beschäftigungssuche in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten. Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Leistungen des Wohnstaats

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Mitgliedstaat verstößt dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 69 und 71 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 2001/83 geänderten und aktualisierten Fassung, dass er vollarbeitslosen Grenzgängern verwehrt, von der in Artikel 69 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehenen Befugnis Gebrauch zu machen, sich unter den dort genannten Bedingungen unter Aufrechterhaltung ihres Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit in einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten zu begeben, um dort eine Beschäftigung zu suchen.

Der Wohnstaat ist nämlich allein für die – nach seinen Rechtsvorschriften und durch seine Träger erfolgende – Zahlung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit an Grenzgänger im Sinne von Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 verantwortlich. Folglich ist dieser Mitgliedstaat auch als Einziger in der Lage, sicherzustellen, dass diese Leistungen zugunsten der Arbeitnehmer aufrechterhalten werden, wenn diese sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben, um dort eine Beschäftigung zu suchen.

(vgl. Randnrn. 33, 48, Tenor 1)

 

Normenkette

VERORDNUNG Nr. 1408/71 DES RATES Art. 69; EWGV 1408/71 Art. 71 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii

 

Beteiligte

Kommission / Pays-Bas

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Königreich der Niederlande

 

Tenor

1. Das Königreich der Niederlande hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 69 und 71 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung verstoßen, dass es vollarbeitslosen Grenzgängern verwehrt hat, von der in Artikel 69 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehenen Befugnis Gebrauch zu machen, sich unter den dort genannten Bedingungen unter Aufrechterhaltung ihres Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit in einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten zu begeben, um dort eine Beschäftigung zu suchen.

2. Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-311/01

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Michard und H. van Vliet als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Königreich der Niederlande, vertreten durch H. G. Sevenster und I. van der Steen als Bevollmächtigte,

eklagter,

wegen Feststellung, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 69 und 71 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) geänderten und aktualisierten Fassung verstoßen hat, dass es vollarbeitslosen Grenzgängern verwehrt hat, von der in Artikel 69 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehenen Befugnis Gebrauch zu machen, sich unter den dort genannten Bedingungen unter Aufrechterhaltung ihres Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit in einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten zu begeben, um dort eine Beschäftigung zu suchen,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters A. La Pergola (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter P. Jann und S. von Bahr,

Generalanwältin: C. Stix-Hackl,

Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 12. Dezember 2002, in der die Kommission durch H. van Vliet und das Königreich der Niederlande durch N. A. J. Bel als Bevollmächtigten vertreten war,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 27. Februar 2003

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Die Kommission hat mit Klageschrift, die am 7. August 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 69 und 71 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) geänderten und aktualisierten Fassung (im Folgenden...

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