Entscheidungsstichwort (Thema)
Lebensmittel. Verordnung (EG) Nr. 2065/2003. Raucharomen. Wahl der Rechtsgrundlage
Beteiligte
Vereinigtes Königreich / Parlament und Rat |
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland |
Rat der Europäischen Union |
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache C-66/04
betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG, eingereicht am 11. Februar 2004,
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch R. Caudwell und M. Bethell als Bevollmächtigte im Beistand von Lord P. Goldsmith, QC, N. Paines, QC, und T. Ward, Barristers, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Kläger,
gegen
Europäisches Parlament, vertreten durch K. Bradley und M. Moore als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Sims, E. Karlsson und F. Ruggeri Laderchi als Bevollmächtigte,
Beklagte,
unterstützt durch
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J.-P. Keppenne, N. Yerrel und M. Shotter als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Streithelferin,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer),
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas und K. Schiemann sowie der Richter S. von Bahr und J. N. Cunha Rodrigues, der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) und der Richter K. Lenaerts, P. Kuris, E. Juhász, A. Borg Barthet und M. Ilešič,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: K. Sztranc, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 2005,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 8. September 2005
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1 Mit seiner Klageschrift beantragt das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland die Nichtigerklärung Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln (ABl. L 309, S. 1, im Folgenden: streitige Verordnung).
2 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 24. Juni 2004 ist die Kommission der Europäischen Gemeinschaften als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union zugelassen worden.
Rechtlicher Rahmen
3 Nach Artikel 3 der Richtlinie 88/388/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln und über Ausgangsstoffe für ihre Herstellung (ABl. L 184, S. 61, im Folgenden: Richtlinie) treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Aromen nicht in den Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen, wenn sie dieser Richtlinie nicht entsprechen.
4 Artikel 1 der streitigen Verordnung, die auf der Grundlage von Artikel 95 EG erlassen wurde, bestimmt:
„(1) Ziel dieser Verordnung ist es, das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes im Bereich von Raucharomen, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden oder verwendet werden sollen, sicherzustellen und gleichzeitig die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Verbraucherinteressen zu schaffen.
(2) Hierzu legt diese Verordnung Folgendes fest:
- ein Gemeinschaftsverfahren zur Bewertung und Zulassung von Primärrauchkondensaten und Primärteerfraktionen, die als solche in oder auf Lebensmitteln verwendet oder für die Produktion daraus hergestellter Raucharomen zur Verwendung in oder auf Lebensmitteln eingesetzt werden;
- ein Gemeinschaftsverfahren zur Erstellung einer Liste der in der Gemeinschaft ausschließlich zugelassenen Primärrauchkondensate und Primärteerfraktionen und deren Verwendungsbedingungen in oder auf Lebensmitteln.”
5 Nach ihrem Artikel 2 gilt die streitige Verordnung für Raucharomen, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden oder verwendet werden sollen, Ausgangsstoffe für die Herstellung von Raucharomen, die Bedingungen, unter denen diese hergestellt werden, und Lebensmittel, in oder auf denen Raucharomen vorhanden sind.
6 Artikel 4 „Allgemeine Verwendungsbedingungen und Anforderungen an die Sicherheit” der streitigen Verordnung hat folgenden Wortlaut:
„(1) Die Verwendung von Raucharomen in oder auf Lebensmitteln wird nur zugelassen, wenn ausreichend nachgewiesen wird, dass
- sie keine Risiken für die menschliche Gesundheit darstellt;
- sie den Verbraucher nicht irreführt.
Jede Zulassung kann mit spezifischen Verwendungsbedingungen verbunden werden.
(2) Niemand darf ein Raucharoma oder irgendein Lebensmittel, in oder auf dem ein solches Raucharoma vorhanden ist, in Verkehr bringen, wenn es sich bei dem Raucharoma nicht um ein gemäß Artikel 6 zugelassenes Primärprodukt oder ein daraus hergestelltes Raucharoma handelt und wenn die in der Zulas...