Entscheidungsstichwort (Thema)
Jahresabschluss, Risikorückstellungen für Kreditgarantien, Berücksichtigung der individuellen Lage des Schuldners und des Staates seiner Niederlassung, Zeitpunkt, zu dem das Risiko bewertet und bilanziert wird
Leitsatz (amtlich)
1. Die im zweiten und im dritten Teil der Vorabentscheidungsfragen enthaltenen Fragen nach der Auslegung der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen sind zulässig.
2. Die Vierte Richtlinie 78/660 schließt nicht aus, dass nach ihrem Artikel 20 Absatz 1 zu vermutende Verluste oder Verbindlichkeiten aufgrund einer gemäß Artikel 14 dieser Richtlinie unter der Bilanz angegebenen Verpflichtung auf der Passivseite der Bilanz als Rückstellung ausgewiesen werden, sofern der fragliche Verlust oder die fragliche Verbindlichkeit am Bilanzstichtag als wahrscheinlich oder sicher qualifiziert werden kann. Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe e dieser Richtlinie schließt nicht aus, dass zur Wahrung der Grundsätze der Vorsicht und des den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögenslage eine pauschale Beurteilung aller relevanten Gesichtspunkte die geeignetste Bewertungsmethode darstellt.
3. Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens stellt die nach dem Bilanzstichtag (auf den für die Bewertung der Bilanzposten abzustellen ist) erfolgte Rückzahlung eines Kredits keine Tatsache dar, die eine rückwirkende Neubewertung einer Rückstellung erfordert, die sich auf diesen Kredit bezieht und auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen ist. Die Beachtung des Grundsatzes des den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes verlangt jedoch, dass im Jahresabschluss der Wegfall des mit dieser Rückstellung erfassten Risikos erwähnt wird.
Normenkette
EWGRL 660/78 Art. 20 Abs. 1, Art. 31 Abs. 1 Buchst. e
Beteiligte
Banque internationale pour l'Afrique occidentale SA (BIAO) |
Finanzamt für Großunternehmen Hamburg |
Verfahrensgang
FG Hamburg (Beschluss vom 29.04.1999) |
Tatbestand
Vierte Richtlinie 78/660/EWG - Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen - Zuständigkeit des Gerichtshofes für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts in einem Kontext, in dem es nicht unmittelbar anwendbar ist - Rückstellungen für das Risiko aus einer Kreditgarantie - Berücksichtigung der individuellen Lage des Schuldners und des Staates seiner Niederlassung - Zeitpunkt, zu dem das Risiko bewertet und bilanziert werden muss oder kann
In der Rechtssache C-306/99
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Finanzgericht Hamburg (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Banque internationale pour l'Afrique occidentale SA (BIAO)
gegen
Finanzamt für Großunternehmen in Hamburg
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. L 222, S. 11)
erlässt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, des Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet, der Richter D. A. O. Edward (Berichterstatter), A. La Pergola, P. Jann und V. Skouris, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric sowie des Richters S. von Bahr,
Generalanwalt: F. G. Jacobs
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen:
- des Finanzamts für Großunternehmen in Hamburg, vertreten durch M. Wagner als Bevollmächtigten,
- der deutschen Regierung, vertreten durch W.-D. Plessing und A. Dittrich als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Sack als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt R. Karpenstein,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der deutschen Regierung, vertreten durch H. Heitland als Bevollmächtigten, und der Kommission, vertreten durch J. Sack im Beistand von Rechtsanwalt R. Karpenstein, in der Sitzung vom 3. Juli 2001,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. November 2001,
folgendes
Urteil
1.
Das Finanzgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 29. April 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 13. August 1999, gemäß Artikel 234 EG eine Reihe von Fragen nach der Auslegung der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. L 222, S. 11, im Folgenden: Vierte Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Banque internationale pour l'Afrique occidentale SA (im Folgenden: BIAO), einer Bankgesellschaft französischen Rechts, und dem Finanzamt für Großunternehmen in Hamburg (im Folgenden: Finanzamt).
3.
Die BIAO, deren Sitz sich in Paris (Frankreich) befindet, unterhielt in dem im Ausga...