Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP). Restriktive Maßnahmen gegen die Arabische Republik Syrien. Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die von dem Regime profitieren oder dieses unterstützen. Nachweis der Begründetheit der Aufnahme in die Listen. Indizienbündel. Verfälschung von Beweisen
Beteiligte
Rat der Europäischen Union |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Herr Tarif Akhras trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäischen Union.
3. Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 27. April 2015,
Tarif Akhras, Prozessbevollmächtigte: S. Millar und S. Ashley, Solicitors, D. Wyatt, QC, sowie R. Blakeley, Barrister,
Rechtsmittelführer,
andere Parteien des Verfahrens:
Rat der Europäischen Union, vertreten durch M.-M. Joséphidès und M. Bishop als Bevollmächtigte,
Beklagter im ersten Rechtszug,
unterstützt durch:
Europäische Kommission, vertreten durch D. Gauci und L. Havas als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Streithelferin im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen (Berichterstatter) sowie der Richter D. Šváby, J. Malenovský, M. Safjan und M. Vilaras,
Generalanwalt: P. Mengozzi,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Akhras die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Februar 2015, Akhras/Rat (T-579/11, EU:T:2015:97, im Folgenden: angefochtenes Urteil), insoweit, als das Gericht seine Klage auf Nichtigerklärung
- des Durchführungsbeschlusses 2012/172/GASP des Rates vom 23. März 2012 zur Durchführung des Beschlusses 2011/782/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 87, S. 103),
- der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 266/2012 des Rates vom 23. März 2012 zur Durchführung des Artikels 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 87, S. 45),
- des Beschlusses 2012/739/GASP des Rates vom 29. November 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/782/GASP (ABl. L 330, S. 21),
- des Durchführungsbeschlusses 2013/185/GASP des Rates vom 22. April 2013 zur Durchführung des Beschlusses 2012/739 (ABl. L 111, S. 77),
- der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 363/2013 des Rates vom 22. April 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 111, S. 1),
- des Beschlusses 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 147, S. 14),
- des Durchführungsbeschlusses 2014/730/GASP des Rates vom 20. Oktober 2014 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255 (ABl. L 301, S. 36) und
- der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1105/2014 des Rates vom 20. Oktober 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 301, S. 7),
soweit diese Rechtsakte ihn betreffen (im Folgenden zusammen: streitige Rechtsakte), abgewiesen hat.
Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Rechtsakte
Rz. 2
Am 9. Mai 2011 erließ der Rat der Europäischen Union auf der Grundlage von Art. 29 EUV den Beschluss 2011/273/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 121, S. 11). Wie aus dem zweiten Erwägungsgrund dieses Beschlusses hervorging, hat es „[d]ie Union … auf das Schärfste verurteilt, dass an verschiedenen Orten in Syrien friedliche Proteste gewaltsam – auch unter Einsatz von scharfer Munition – unterdrückt worden sind, wobei mehrere Demonstranten getötet und weitere Personen verwundet oder willkürlich verhaftet worden sind”. Der dritte Erwägungsgrund dieses Beschlusses lautete:
„In Anbetracht der ernsten Lage sollten restriktive Maßnahmen gegen [die Arabische Republik] Syrien und gegen die Personen, die für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich sind, verhängt werden.”
Rz. 3
Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses 2011/273 sahen den Erlass restriktiver Maßnahmen gegen die für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlichen Personen und die mit ihnen in Verbindung stehenden Personen vor. Die Liste der betreffenden Personen fand sich im Anhang dieses Beschlusses.
Rz. 4
Die Verordnung (EU) Nr. 442/2011 des Rates vom 9. Mai 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 121, S. 1) wurde auf der Grundlage von Art. 215 AEUV und des Beschlusses 2011/273 erlassen. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung sah vor, dass „[s]ämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang II aufgeführten natürl...