Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran. Liste der Personen und Organisationen, für die das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gilt. Kriterium der materiellen, logistischen oder finanziellen Unterstützung der iranischen Regierung. Finanzdienstleistungen einer Zentralbank
Beteiligte
Central Bank of Iran / Rat |
Rat der Europäischen Union |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Central Bank of Iran trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 3. Juni 2015,
Central Bank of Iran mit Sitz in Teheran (Iran), Prozessbevollmächtigte: M. Lester und Z. Al-Rikabi, Barristers,
Rechtsmittelführerin,
andere Partei des Verfahrens:
Rat der Europäischen Union, vertreten durch V. Piessevaux und M. Bishop als Bevollmächtigte,
Beklagter im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, der Richterin C. Toader, des Richters A. Rosas (Berichterstatter), der Richterin A. Prechal und des Richters E. Jarašiūnas,
Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Central Bank of Iran (Zentralbank des Iran) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 25. März 2015 (T-563/12, EU:T:2015:187, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung zum einen des Beschlusses 2012/635/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 282, S. 58) und zum anderen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2012 des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 282, S. 16) (im Folgenden zusammen: streitige Rechtsakte), soweit diese Rechtsakte sie betreffen, abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 2
Am 26. Juli 2010 nahm der Rat den Beschluss 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39) an, in dessen Anhang II die Personen und Einrichtungen – neben denen, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder von dem mit der Resolution 1737 (2006) [RCSNU 1737 (2006)] eingesetzten Sanktionsausschuss benannt wurden und in Anhang I dieses Beschlusses erfasst sind – aufgeführt sind, deren Gelder eingefroren werden.
Rz. 3
Am 23. Januar 2012 nahm der Rat den Beschluss 2012/35/GASP zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. L 19, S. 22) an. Im 13. Erwägungsgrund dieses Beschlusses heißt es: „Die Einreisebeschränkungen und das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen sollten auf weitere Personen und Einrichtungen, die die iranische Regierung unterstützen, indem sie ihr proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten oder die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen ermöglichen, insbesondere auf Personen und Einrichtungen, die finanzielle, logistische oder materielle Unterstützung für die iranische Regierung bereitstellen, Anwendung finden.”
Rz. 4
Durch Art. 1 Nr. 7 Buchst. a Ziff. ii des Beschlusses 2012/35 wurde Art. 20 Abs. 1 des Beschlusses 2010/413 folgender Buchstabe angefügt, der vorsieht, dass die Gelder der nachstehenden Personen und Einrichtungen eingefroren werden:
„c) weitere, nicht in Anhang I erfasste Personen und Einrichtungen, die die Regierung Irans unterstützen, und mit ihnen verbundene Personen und Einrichtungen gemäß der Auflistung in Anhang II”.
Rz. 5
Durch Art. 1 Nr. 8 Buchst. a des Beschlusses 2012/635 wurde Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 geändert; diese Bestimmung sieht nun vor, dass restriktive Maßnahmen verhängt werden gegen:
„c) andere Personen und Einrichtungen, die nicht unter Anhang I fallen, die die Regierung des Iran unterstützen, und Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen, oder Personen und Einrichtungen, die mit ihnen in Verbindung stehen; diese sind in Anhang II aufgeführt”.
Rz. 6
Mit dem Beschluss 2012/35 wurde der Name der Rechtsmittelführerin in die Liste des Anhangs II des Beschlusses 2010/413 aufgenommen. Der hierfür angeführte Grund waren Tätigkeiten, mit denen die Sanktionen umgangen werden sollten. Aus eben diesem Grund wurde der Name der Rechtsmittelführerin mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 54/2012 des Rates vom 23. Januar 2012 zur Durchführung der Verordnung Nr. 961/2010 (ABl. L 19, S. 1) in die Liste des Anhangs VIII der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (ABl. L 281, S. 1) aufgenomm...