Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik. Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran. Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen. Nichtigerklärung einer Aufnahme durch das Gericht. Erneute Aufnahme. Aufnahmegrund der finanziellen Unterstützung der iranischen Regierung und der Beteiligung an der Beschaffung verbotener Güter und Technologien. Tragweite. Finanzierung von Projekten im Öl- und Gassektor. Beweise, die sich auf die Zeit vor der ersten Aufnahme beziehen. Tatsachen, die vor der ersten Aufnahme bekannt waren. Rechtskraft. Umfang. Effektiver gerichtlicher Rechtsschutz
Normenkette
AEUV Art. 266
Beteiligte
Rat der Europäischen Union |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Bank Tejarat trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 11. Mai 2017,
Bank Tejarat mit Sitz in Teheran (Iran), Prozessbevollmächtigte: S. Zaiwalla, P. Reddy und A. Meskarian, Solicitors, M. Brindle, QC, T. Otty, QC, und R. Blakeley, Barrister,
Rechtsmittelführerin,
andere Partei des Verfahrens:
Rat der Europäischen Union, vertreten durch J. Kneale und M. Bishop als Bevollmächtigte,
Beklagter im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Siebten Kammer T. von Danwitz (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer, der Richterin K. Jürimäe sowie der Richter C. Lycourgos, E. Juhász und C. Vajda,
Generalanwalt: E. Tanchev,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt Bank Tejarat die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 14. März 2017, Bank Tejarat/Rat (T-346/15, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2017:164), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2015/556 des Rates vom 7. April 2015 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2015, L 92, S. 101) und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/549 des Rates vom 7. April 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2015, L 92, S. 12), soweit diese Rechtsakte sie betreffen (im Folgenden: angefochtene Handlungen), abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
Resolution 1929 und Resolution 2231 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen
Rz. 2
Am 9. Juni 2010 nahm der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1929 (2010) (im Folgenden: Resolution 1929) an, durch die der Geltungsbereich der mit den Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007) und 1803 (2008) verhängten restriktiven Maßnahmen ausgeweitet wird und weitere restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran eingeführt werden. In dieser Resolution verweist der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen u. a. auf den „potenziellen Zusammenhang zwischen den Einnahmen, die die Islamische Republik Iran aus ihrem Energiesektor bezieht, und der Finanzierung ihrer proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten”.
Rz. 3
Am 14. Juli 2015 einigten sich die Islamische Republik Iran auf der einen Seite und die Bundesrepublik Deutschland, die Volksrepublik China, die Vereinigten Staaten von Amerika, die Russische Föderation, die Französische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Hohe Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf der anderen Seite in Wien (Österreich) auf den „gemeinsamen umfassenden Aktionsplan” für eine langfristige umfassende Lösung für die iranische Nuklearfrage (im Folgenden: gemeinsamer umfassender Aktionsplan).
Rz. 4
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nahm am 20. Juli 2015 die Resolution 2231 (2015) an, in der er den gemeinsamen umfassenden Aktionsplan billigte, zu seiner vollständigen Umsetzung entsprechend dem darin festgelegten Fahrplan aufforderte und Maßnahmen festlegte, die nach Maßgabe dieses Plans ergriffen werden sollten.
Unionsrecht
Rz. 5
Der Europäische Rat ersuchte am 17. Juni 2010 den Rat der Europäischen Union, Maßnahmen zur Umsetzung der in der Resolution 1929 vorgesehenen Maßnahmen sowie Begleitmaßnahmen zu erlassen, um dazu beizutragen, alle noch bestehenden Bedenken in Bezug auf die Entwicklung sensibler Technologien durch die Islamische Republik Iran zur Unterstützung ihrer Nuklear- und Trägerraketenprogramme auf dem Verhandlungsweg auszuräumen. Diese Maßnahmen sollten sich u. a. auf folgende Bereiche konzentrieren: den Handel, den Finanzsektor, den iranischen Verkehrssektor und Schlüsselbranchen der Gas- und Ölindustrie.
Rz. 6
Am 26. Juli 2010 nahm der Rat der Europäischen Union den Beschluss 2...