Entscheidungsstichwort (Thema)

Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen. Anzuwendende Rechtsvorschriften. Arbeitnehmer niederländischer Staatsangehörigkeit, der an Bord von Baggerschiffen, die außerhalb des Hoheitsgebiets der Union unter niederländischer Flagge fahren, für einen in den Niederlanden ansässigen Arbeitgeber tätig ist. Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats. Zugehörigkeit zum niederländischen System der sozialen Sicherheit

 

Beteiligte

Bakker

M. J. Bakker

Minister van Financiën

 

Tenor

Art. 13 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999, ist dahin auszulegen, dass er einer gesetzlichen Maßnahme eines Mitgliedstaats entgegensteht, die eine in einer Situation wie derjenigen des Klägers des Ausgangsverfahrens befindliche Person, die die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats hat, aber nicht in diesem wohnt, auf einem Baggerschiff beschäftigt ist, das unter der Flagge dieses Mitgliedstaats fährt, und ihre Tätigkeiten außerhalb des Hoheitsgebiets der Europäischen Union verrichtet, vom Anschluss an das System der sozialen Sicherheit dieses Mitgliedstaats ausschließt.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) mit Entscheidung vom 11. Februar 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 3. März 2011, in dem Verfahren

M. J. Bakker

gegen

Minister van Financiën

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal sowie der Richter K. Schiemann (Berichterstatter) und L. Bay Larsen,

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: M.-A. Gaudissart, Referatsleiter,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 2012,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Herrn Bakker, vertreten durch M. H. Menger und V. J. de Groot, belastingadviseurs,
  • der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels und C. Schillemans als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch V. Kreuschitz und M. van Beek als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Titel II der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999 (ABl. L 38, S. 1) (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Bakker und dem Staatssecretaris van Financiën (Staatssekretär der Finanzen) über die Pflichtversicherung von Herrn Bakker bei den niederländischen Sozialversicherungen im Jahr 2004.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Nach Art. 1 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 1408/71 bezeichnet der Begriff „Arbeitnehmer” jede Person, „die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige oder einem Sondersystem für Beamte erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist”.

Rz. 4

In Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung heißt es:

„Diese Verordnung gilt für Arbeitnehmer und Selbständige sowie für Studierende, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind …”

Rz. 5

Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71, der zu Titel II („Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften”) gehört, sieht vor:

„(1) Vorbehaltlich der Artikel 14c und 14f unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften diese sind, bestimmt sich nach diesem Titel.

(2) Soweit nicht die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmen, gilt Folgendes:

c) eine Person, die ihre Erwerbstätigkeit an Bord eines Schiffes ausübt, das unter der Flagge eines Mitgliedstaats fährt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates;

…”

Niederländisches Recht

Rz. 6

Art. 6 der Algemene Ouderdomswet (Gesetz über die Allgemeine Altersversorgung) (Stb. 1956, Nr. 281) bestimmt:

„(1) Versichert nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ist, wer noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hat und

  1. Gebietsansässiger ist;
  2. kein Gebietsansässiger ist, jedoch wegen einer in den Nie...

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