Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Soziale Sicherheit. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit. Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, in dem er auch seinen Wohnsitz hat, der als Arbeitnehmer an Bord eines unter der Flagge eines anderen Drittstaats fahrenden Rohrlegers beschäftigt ist. Arbeitnehmer, der ursprünglich von einem in den Niederlanden ansässigen Unternehmen und später von einem in der Schweiz ansässigen Unternehmen beschäftigt wurde. Arbeit, die nacheinander über dem Festlandsockel eines Drittstaats, in internationalen Gewässern und über dem Festlandsockel bestimmter Mitgliedstaaten ausgeführt wurde. Persönlicher Geltungsbereich dieser Verordnung. Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften
Beteiligte
Staatssecretaris van Financiën |
Tenor
1. Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, geändert und aktualisiert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Arbeitnehmer, der – wie Herr L. Kik – Staatsangehöriger des Mitgliedstaats ist, in dem er auch seinen Wohnsitz hat und in dem seine Einkünfte versteuert werden, auf einem Rohrleger arbeitet, der unter der Flagge eines Drittstaats fährt und an verschiedenen Orten auf der Welt im Einsatz ist, u. a. über dem Festlandsockel bestimmter Mitgliedstaaten, und zuvor bei einem in seinem Wohnsitzmitgliedstaat ansässigen Unternehmen beschäftigt war, den Arbeitgeber wechselt und seitdem bei einem in der Schweiz ansässigen Unternehmen beschäftigt ist, aber weiterhin im selben Mitgliedstaat wohnt und auf demselben Schiff arbeitet, in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71, geändert und aktualisiert durch die Verordnung Nr. 118/97, in der durch die Verordnung Nr. 307/1999 geänderten Fassung fällt.
2. Die Vorschriften des Titels II der Verordnung Nr. 1408/71, geändert und aktualisiert durch die Verordnung Nr. 118/97, in der durch die Verordnung Nr. 307/1999 geänderten Fassung, die die Bestimmung des anwendbaren nationalen Rechts betreffen, sind dahin auszulegen, dass der Staatsangehörige eines Mitgliedstaats oder der in Bezug auf die Anwendung der Verordnung einem Mitgliedstaat gleichzustellenden Schweizerischen Eidgenossenschaft, der auf einem unter der Flagge eines Drittstaats fahrenden Schiff außerhalb des Gebiets der Union – auch über dem Festlandsockel eines Mitgliedstaats – abhängig beschäftigt, aber bei einem in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ansässigen Unternehmen angestellt ist, unter die Rechtsvorschriften des Staates fällt, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens wären auf diesen Staatsangehörigen jedoch die Rechtsvorschriften des Wohnsitzmitgliedstaats anzuwenden, wenn gemäß der Verordnung die Anwendung der Rechtsvorschriften des Staates, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, zum Anschluss an eine freiwillige Versicherung oder an gar kein Sozialversicherungssystem führen würde.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) mit Entscheidung vom 12. April 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Mai 2013, in dem Verfahren
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz sowie der Richter C. Vajda, A. Rosas, E. Juhász und D. Šváby (Berichterstatter),
Generalanwalt: P. Cruz Villalón,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2014,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- von Herrn Kik, vertreten durch H. Menger,
- der niederländischen Regierung, vertreten durch B. Koopman, M. Bulterman, C. Schillemans und M. Gijzen als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch M. van Beek und J. Enegren als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Oktober 2014
folgendes
Entscheidungsgründe
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, geändert und aktualisiert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999 (ABl. L 38, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71).
Rz. 2
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