Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen. Garantierente. Mindestleistung. Berechnung der Rentenansprüche
Normenkette
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 46 Abs. 2, Art. 47 Abs. 1 Buchst. d, Art. 50
Beteiligte
Boguslawa Zaniewicz-Dybeck |
Tenor
1. Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998, ist dahin auszulegen, dass bei der Berechnung einer Mindestleistung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Garantierente durch den zuständigen Träger eines Mitgliedstaats weder Art. 46 Abs. 2 noch Art. 47 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung anzuwenden ist. Eine solche Leistung muss gemäß Art. 50 der Verordnung in Verbindung mit dem nationalen Recht – mit Ausnahme von die zeitanteilige Berechnung betreffenden nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden – berechnet werden.
2. Die Verordnung Nr. 1408/71 in ihrer durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung Nr. 1606/98, und insbesondere ihr Art. 50 ist dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen der zuständige Träger bei der Berechnung einer Mindestleistung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Garantierente alle Altersrenten berücksichtigen muss, die der Betroffene tatsächlich aus einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten bezieht, nicht entgegensteht.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Högsta förvaltningsdomstol (Oberster Verwaltungsgerichtshof, Schweden) mit Entscheidung vom 23. März 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 4. April 2016, in dem Verfahren
Boguslawa Zaniewicz-Dybeck
gegen
Pensionsmyndigheten
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. L. da Cruz Vilaça, der Richter E. Levits und A. Borg Barthet, der Richterin M. Berger sowie des Richters F. Biltgen (Berichterstatter),
Generalanwalt: M. Wathelet,
Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 2017,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Pensionsmyndighet, vertreten durch M. Westberg, M. Irving und A. Svärd als Bevollmächtigte,
- der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Falk, C. Meyer-Seitz, U. Persson und L. Swedenborg als Bevollmächtigte,
- der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, J. Pavliš und J. Vláčil als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch K. Simonsson und D. Martin als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. Mai 2017
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 46 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998 (ABl. 1998, L 209, S. 1) (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Boguslawa Zaniewicz-Dybeck und der Pensionsmyndighet (Rentenversicherungsanstalt, Schweden) wegen der Gewährung einer Garantierente nach dem allgemeinen schwedischen Rentensystem.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
In Titel III „Besondere Vorschriften für die einzelnen Leistungsarten”) umfasst das Kapitel 3 „Alter und Tod [Renten]”) der Verordnung Nr. 1408/71 deren Art. 44 bis 51a.
Rz. 4
Art. 44 „Allgemeine Vorschriften für die Feststellung der Leistungen, wenn für den Arbeitnehmer oder Selbständigen die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten”) der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt in seinem Abs. 1:
„Die Leistungsansprüche eines Arbeitnehmers, für den die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, und die Leistungsansprüche seiner Hinterbliebenen werden nach diesem Kapitel festgestellt.”
Rz. 5
Art. 45 „Berücksichtigung der Versicherungs- oder Wohnzeiten, die nach Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, die für den Arbeitnehmer oder Selbständigen im Hinblick auf den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs galten”) Abs. 1 dieser Verordnung lautet:
„Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederau...