Entscheidungsstichwort (Thema)
ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM BUNDESFINANZHOF. AUSFUHRERSTATTUNG. NACHTRAEGLICHE AUSSTELLUNG EINES KONTROLLEXEMPLARS T NR. 5. Landwirtschaft. Gemeinsame Marktorganisation. Ausfuhrerstattungen. Voraussetzungen für die Zahlung. Nachweis durch Urkunden. Vorlage des Kontrollexemplars T Nr. 5. Nachträgliche Ausstellung. Ausfuhr. oder Versendungsförmlichkeiten nicht erfüllt. Keine Anwendung der für Verfahrensmängel geltenden Regelung
Leitsatz (amtlich)
Die im Juni 1979 für den gemeinschaftlichen Versand von Waren, für deren Ausfuhr Ausfuhrerstattungen in Betracht kamen, geltenden Bestimmungen, insbesondere die Artikel 10 und 12 der Verordnung Nr. 223/77 über Durchführungsbestimmungen und Vereinfachungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens sind dahin auszulegen, daß eine nachträgliche Ausstellung des Kontrollexemplars T Nr. 5 nicht möglich ist, wenn die Ausfuhr – oder Versendungsförmlichkeiten nicht erfüllt wurden. Die bei der Abgangszollstelle erfüllten Förmlichkeiten spielen nämlich in dem Mechanismus der Gewährung der Ausfuhrerstattung eine wesentliche Rolle und können nicht durch Kontrollen ersetzt werden, die bei der Bestimmungszollstelle oder irgendeiner anderen in einem anderen Mitgliedstaat befindlichen Zollstelle durchgeführt werden. Die Unterlassung solcher Förmlichkeiten kann demgemäß nicht als ein einfacher Verfahrensmangel angesehen werden.
Normenkette
EWGV 223/77 Art. 10, 12
Beteiligte
Tenor
Die im Juni 1979 für den gemeinschaftlichen Versand von Waren, für deren Ausfuhr Ausfuhrerstattungen in Betracht kamen, geltenden Bestimmungen, insbesondere die Artikel 10 und 12 der Verordnung Nr. 223/77 über Durchführungsbestimmungen und Vereinfachungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens, sind dahin auszulegen, daß eine nachträgliche Ausstellung des Kontrollexemplars T Nr. 5 nicht möglich ist, wenn die Ausfuhr – oder Versendungsförmlichkeiten nicht erfüllt wurden.
Gründe
1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 25. November 1986, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Dezember 1986, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Verordnung Nr. 223/77 der Kommission vom 22. Dezember 1976 über Durchführungsbestimmungen und Vereinfachungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens (ABl. L 38, S. 20) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Der Ausgangsrechtsstreit findet seinen Ursprung in der Ausfuhr einer für Norwegen bestimmten Sendung Weißzucker durch die Firma Töpfer. Da diese Ausfuhr erfolgte, ohne daß das Kontrollexemplar T Nr. 5 ausgestellt worden war, dessen es für die Gewährung der Ausfuhrerstattung bedurfte, auf die das Unternehmen an sich Anspruch hatte, beantragte dieses beim Hauptzollamt Hildesheim, der Abgangszollstelle für seine Zuckerausfuhren, ihm nachträglich das erforderliche Kontrollexemplar auszustellen. Es machte dabei geltend, daß ein von ihm selbst ausgefülltes Formular T Nr. 5 bei der dänischen Zollstelle Frederikshavn, bei der der Zucker vor der Beförderung nach Norwegen zur Ausfuhr gestellt worden sei, mit einem Stempel und einer Unterschrift versehen worden sei.
3 Nachdem das Hauptzollamt diesen Antrag abgelehnt hatte, erhob die Firma Töpfer Klage beim Finanzgericht Hamburg. Dieses wies die Klage mit der Begründung ab, eine nachträgliche Ausstellung eines Kontrollexemplars sei nur möglich, wenn alle Ausfuhrzollförmlichkeiten erfüllt worden seien; dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen.
4 Gegen diese Entscheidung legte die Firma Töpfer beim Bundesfinanzhof Revision ein, wobei sie sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere auf das Urteil vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 302/81 (Eggers, Slg. 1982, 3443), berief. Sie führte aus, gemäß diesem Urteil seien die Zollbehörden zur nachträglichen Ausstellung des Kontrollexemplars T Nr. 5 verpflichtet, wenn die Nichtbeantragung oder Nichtausstellung des Dokuments bei Versendung der Waren von dem betroffenen Unternehmen nicht zu vertreten sei und dieses die für die Ausstellung erforderlichen Belege vorlegen könne. Im vorliegenden Fall sei das Dokument nun aber deshalb nicht ausgestellt worden, weil der Fahrer des Lastkraftwagens, der den Zucker befördert habe, bei der deutschen Zollstelle nicht angehalten und sich direkt an die dänische Zollstelle gewandt habe.
5 Der Bundesfinanzhof erkennt an, daß die nachträgliche Ausstellung des Kontrollexemplars nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes als zulässig anzusehen sei. Er fragt sich jedoch, ob eine solche nachträgliche Ausstellung nicht voraussetze, daß die Versendungs – oder Ausfuhrförmlichkeiten erfüllt worden seien, wenn auch ohne Beantragung des zu diesen gehörenden Kontrollexemplars.
6 Zur Klärung dieser Frage hat der Bundesfinanzhof das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
„1) Ist das für den Versand von Waren, für deren Ausfuhr Ausfuhrerstattungen in Betracht kamen, im Juni 1979 geltend...