Entscheidungsstichwort (Thema)
GLEICHHEIT DES ENTGELTS FUER MAENNER UND FRAUEN BEI GLEICHER ARBEIT. ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER COUR DU TRAVAIL BRUESSEL. SOZIALPOLITIK. MÄNNLICHE UND WEIBLICHE ARBEITNEHMER. ARBEITSENTGELT. GLEICHHEIT. UNMITTELBARE DISKRIMINIERUNGEN. INDIVIDÜLLE RECHTE. SCHUTZ DURCH DIE INNERSTAATLICHEN GERICHTE. BEGINN DER ANWENDBARKEIT. VOM VERTRAG FESTGELEGTER ENDTERMIN. ENTSCHLIESSUNG DER MITGLIEDSTAATEN. RICHTLINIE DES RATES. NICHTEINWENDBARKEIT. ÄNDERUNG DES VERTRAGES. VERFAHREN. ANSPRÜCHE. RÜCKWIRKUNG. RECHTSSICHERHEIT. BESEITIGUNG. ZUSTÄNDIGKEIT DER GEMEINSCHAFT UND ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDSTAATEN
Leitsatz (amtlich)
1. DER IN ARTIKEL 119 EWG-VERTRAG AUFGESTELLTE GRUNDSATZ DER GLEICHHEIT DES ARBEITSENTGELTS MÄNNLICHER UND WEIBLICHER ARBEITNEHMER GEHÖRT ZU DEN GRUNDLAGEN DER GEMEINSCHAFT. AUF IHN KÖNNEN SICH DIE BETROFFENEN VOR DEN INNERSTAATLICHEN GERICHTEN BERUFEN. DIESE GERICHTE SIND VERPFLICHTET, DIE RECHTE ZU SCHÜTZEN, WELCHE DIE GENANNTE BESTIMMUNG DEN RECHTSBÜRGERN VERLEIHT; DIES GILT INSBESONDERE IM FALL VON DISKRIMINIERUNGEN, DIE IHREN URSPRUNG UNMITTELBAR IN RECHTSVORSCHRIFTEN ODER IN TARIFVERTRÄGEN HABEN, SOWIE IN DEM FALLE, DASS WEIBLICHE UND MÄNNLICHE ARBEITNEHMER FÜR DIE GLEICHE ARBEIT IM GLEICHEN PRIVATEN ODER ÖFFENTLICHEN BETRIEB ODER DIENST EIN UNGLEICHES ENTGELT ERHALTEN.
2. A) DER GRUNDSATZ DES GLEICHEN ENTGELTS FÜR MÄNNLICHE UND WEIBLICHE ARBEITNEHMER MUSSTE VON DEN URSPRÜNGLICHEN MITGLIEDSTAATEN BEI ABLAUF DER ERSTEN STUFE DER ÜBERGANGSZEIT, ALSO VOM 1. JANUAR 1962 AN, VOLL ANGEWANDT WERDEN. DIE ENTSCHLIESSUNG DER MITGLIEDSTAATEN VOM 30. DEZEMBER 1961 KONNTE UNBESCHADET DER WIRKUNGEN, DIE SIE GEHABT HAT, SOWEIT SIE DIE VOLLSTÄNDIGE DURCHFÜHRUNG VON ARTIKEL 119 FÖRDERN UND BESCHLEUNIGEN SOLLTE, DEN VOM VERTRAG FESTGELEGTEN ENDTERMIN NICHT WIRKSAM ÄNDERN; DENN ÄNDERUNGEN DES VERTRAGES SIND – VORBEHALTLICH ETWAIGER SONDERVORSCHRIFTEN – NUR IM WEGE DES ÄNDERUNGSVERFAHRENS NACH ARTIKEL 236 MÖGLICH.
B) DA ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FEHLEN, IST DER GRUNDSATZ DES GLEICHEN ENTGELTS, WAS DIE NEUEN MITGLIEDSTAATEN BETRIFFT, SEIT INKRAFTTRETEN DES BEITRITTSVERTRAGS, ALSO SEIT DEM 1. JANUAR 1973, VOLL WIRKSAM. DIE RICHTLINIE 75/117 KONNTE DIE WIRKSAMKEIT DIESES ARTIKELS ODER SEINEN ZEITLICHEN GELTUNGSBEREICH NICHT ÄNDERN.
3. ZWINGENDE ERWÄGUNGEN DER RECHTSSICHERHEIT, DIE SICH AUS DER GESAMTHEIT DER BETEILIGTEN ÖFFENTLICHEN UND PRIVATEN INTERESSEN ERGEBEN, SCHLIESSEN ES GRUNDSÄTZLICH AUS, DIE ENTGELTE FÜR IN DER VERGANGENHEIT LIEGENDE ZEITRÄUME NOCH IN FRAGE STELLEN ZU LASSEN. SOWEIT NICHT ARBEITNEHMER BEREITS KLAGE ERHOBEN ODER EINEN ENTSPRECHENDEN RECHTSBEHELF EINGELEGT HABEN, KÖNNEN DAHER AUF DIE UNMITTELBARE GELTUNG VON ARTIKEL 119 KEINE ANSPRÜCHE GESTÜTZT WERDEN, DIE VOR DEM TAGE DER VERKÜNDUNG DIESES URTEILS LIEGENDE LOHN- ODER GEHALTSPERIODEN BETREFFEN.
4. AUCH IN DEN BEREICHEN, IN DENEN ARTIKEL 119 ETWA KEINE UNMITTELBARE WIRKUNG HABEN SOLLTE, KANN DIESE BESTIMMUNG NICHT IN DEM SINNE AUSGELEGT WERDEN, DASS SIE DEM INNERSTAATLICHEN GESETZGEBER EINE AUSSCHLIESSLICHE ZUSTÄNDIGKEIT FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DES GRUNDSATZES DER GLEICHHEIT DES ARBEITSENTGELTS VORBEHIELTE; SOWEIT ERFORDERLICH, KÖNNEN ZUR DURCHFÜHRUNG DIESES GRUNDSATZES GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE UND INNERSTAATLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN ERLASSEN WERDEN.
Normenkette
EWGVtr Art. 119; EWGVtr Art. 236
Beteiligte
Société anonyme belge de navigation aérienne Sabena |
Tenor
1. AUF DEN IN ARTIKEL 119 EWG-VERTRAG AUFGESTELLTEN GRUNDSATZ DER GLEICHHEIT DES ARBEITSENTGELTS FÜR MÄNNLICHE UND WEIBLICHE ARBEITNEHMER KÖNNEN SICH DIE BETROFFENEN VOR DEN INNERSTAATLICHEN GERICHTEN BERUFEN. DIESE GERICHTE SIND VERPFLICHTET, DIE RECHTE ZU SCHÜTZEN, WELCHE DIE GENANNTE BESTIMMUNG DEN RECHTSBÜRGERN VERLEIHT; DIES GILT INSBESONDERE IM FALL VON DISKRIMINIERUNGEN, DIE IHREN URSPRUNG UNMITTELBAR IN RECHTSVORSCHRIFTEN ODER IN TARIFVERTRÄGEN HABEN, SOWIE IN DEM FALLE, DASS WEIBLICHE UND MÄNNLICHE ARBEITNEHMER FÜR DIE GLEICHE ARBEIT IM GLEICHEN PRIVATEN ODER ÖFFENTLICHEN BETRIEB ODER DIENST EIN UNGLEICHES ENTGELT ERHALTEN.
2. DIE URSPRÜNGLICHEN MITGLIEDSTAATEN HATTEN ARTIKEL 119 SCHON SEIT DEM 1. JANUAR 1962, DEM BEGINN DER ZWEITEN STUFE DER ÜBERGANGSZEIT, VOLL ANZUWENDEN, DIE SPÄTER HINZUGEKOMMENEN MITGLIEDSTAATEN HABEN DIE GLEICHE PFLICHT SEIT DEM 1. JANUAR 1973, DEM ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS DES BEITRITTSVERTRAGS. DIE ENTSCHLIESSUNG DER MITGLIEDSTAATEN VOM 30. DEZEMBER 1961 HAT AN DEM ERSTGENANNTEN TERMIN NICHTS GEÄNDERT.
3. DIE RICHTLINIE 75/117 DES RATES TUT DER UNMITTELBAREN GELTUNG VON ARTIKEL 119 KEINEN ABBRUCH; DIE IN DIESER RICHTLINIE GESETZTE FRIST HAT KEINEN EINFLUSS AUF DIE IN ARTIKEL 119 EWG-VERTRAG BZW. IM BEITRITTSVERTRAG FESTGELEGTEN TERMINE.
4. AUCH IN DEN BEREICHEN, IN DENEN ARTIKEL 119 ETWA KEINE UNMITTELBARE WIRKUNG HABEN SOLLTE, KANN DIESE BESTIMMUNG NICHT IN DEM SINNE AUSGELEGT WERDEN, DASS SIE DEM INNERSTAATLICHEN GESETZGEBER EINE AUSSCHLIESSLICHE ZUSTÄNDIGKEIT FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DES GRUNDSATZES ...