Entscheidungsstichwort (Thema)
AUFENTHALTSRECHT UND OEFFENTLICHE ORDNUNG. ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL DE PREMIERE INSTANCE LUETTICH. FREIZUEGIGKEIT. STAATSANGEHÖRIGE DER MITGLIEDSTAATEN. AUFENTHALTSRECHT. INDIVIDÜLLES RECHT. UNMITTELBAR IM VERTRAG GEWÄHRTES RECHT. SCHUTZ DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG, SICHERHEIT UND GESUNDHEIT. WIRKUNGEN. ERTEILUNG. VERPFLICHTUNG DER MITGLIEDSTAATEN. EINREISE, ORTSWECHSEL UND AUFENTHALT. VORGESCHRIEBENE FORMALITÄTEN. NICHTERFÜLLUNG. FOLGEN. ENTFERNUNG AUS DEM HOHEITSGEBIET. VOLLZUG. RECHTSBEHELF DES BETROFFENEN. RECHT. AUSÜBUNG. VORBEDINGUNG. NIEDERLASSUNG. DIENSTLEISTUNGEN. DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN. NEUE BESCHRÄNKUNGEN. VERBOT. HANDLUNGEN EINES ORGANS. RICHTLINIEN. DURCHFÜHRUNG IN DER INNERSTAATLICHEN RECHTSORDNUNG. FORMEN UND MITTEL. WAHL. PRAKTISCHE WIRKSAMKEIT (EFFET UTILE). VERPFLICHTUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN
Leitsatz (amtlich)
1. DAS RECHT DER STAATSANGEHÖRIGEN EINES MITGLIEDSTAATS, IN DAS HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS EINZUREISEN UND SICH DORT AUFZUHALTEN, WIRD JEDEM, DER UNTER DEN ANWENDUNGSBEREICH DES GEMEINSCHAFTSRECHTS FÄLLT,1 – VERFAHRENSSPRACHE: FRANZÖSISCH.
UNABHÄNGIG VON DER ERTEILUNG EINER AUFENTHALTSERLAUBNIS ODER DERGLEICHEN SEITENS DES AUFNAHMESTAATS UNMITTELBAR IM VERTRAG – NAMENTLICH IN DEN ARTIKELN 48, 52 UND 59 – ODER, JE NACH SACHLAGE, IN DEN ZU SEINER DURCHFÜHRUNG ERGANGENEN BESTIMMUNGEN GEWÄHRT.
ES IST NICHT VORBEDINGUNG FÜR DEN ERWERB DES RECHTS AUF EINREISE UND AUFENTHALT, DASS DER DEN SCHUTZ DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG, SICHERHEIT UND GESUNDHEIT BETREFFENDE VORBEHALT NACH ARTIKEL 48 ABSATZ 3 UND NACH ARTIKEL 56 ABSATZ 1 DES VERTRAGES NICHT EINGREIFT; VIELMEHR IST DIESER VORBEHALT AUFZUFASSEN ALS EINE HANDHABE, IM EINZELFALL BEI VORLIEGEN GEEIGNETER GRÜNDE DIE AUSÜBUNG EINES UNMITTELBAR AUS DEM VERTRAG FLIESSENDEN RECHTS EINZUSCHRÄNKEN.
2. DIE MITGLIEDSTAATEN SIND NACH ARTIKEL 4 DER RICHTLINIE 68/360 VERPFLICHTET, DIE AUFENTHALTSERLAUBNIS JEDEM ZU ERTEILEN, DER DURCH GEEIGNETE UNTERLAGEN NACHWEIST, DASS ER ZU EINER DER IN ARTIKEL 1 DER RICHTLINIE GENANNTEN GRUPPEN GEHÖRT.
3. DIE TATSACHE, DASS DER STAATSANGEHÖRIGE EINES MITGLIEDSTAATS LEDIGLICH DIE FÜR EINREISE, ORTSWECHSEL UND AUFENTHALT VON AUSLÄNDERN GELTENDEN FORMALITÄTEN NICHT ERFÜLLT HAT, KANN ALS SOLCHE KEIN DIE ÖFFENTLICHE ORDNUNG UND SICHERHEIT GEFÄHRDENDES VERHALTEN DARSTELLEN UND VERMAG DAHER FÜR SICH ALLEIN WEDER EINE ENTFERNUNG AUS DEM HOHEITSGEBIET NOCH EINE MIT DIESEM ZIEL ANGEORDNETE VORLÄUFIGE FREIHEITSENTZIEHUNG ZU RECHTFERTIGEN.
4. EINE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ENTFERNUNG AUS DEM HOHEITSGEBIET IST – AUSSER IM FALLE NACHWEISLICHER DRINGLICHKEIT – GEGENÜBER EINER VOM GEMEINSCHAFTSRECHT GESCHÜTZTEN PERSON NICHT VOLLZIEHBAR, BEVOR NICHT DER BETROFFENE DIE IHM IN DEN ARTIKELN 8 UND 9 DER RICHTLINIE 64/221 GARANTIERTEN RECHTSBEHELFSVERFAHREN AUSZUSCHÖPFEN IN DER LAGE WAR.
5. DIE ARTIKEL 53 UND 62 DES VERTRAGES VERBIETEN DEN MITGLIEDSTAATEN DIE EINFÜHRUNG NEUER NIEDERLASSUNGSBESCHRÄNKUNGEN FÜR ANGEHÖRIGE ANDERER MITGLIEDSTAATEN UND DIE EINFÜHRUNG NEUER BESCHRÄNKUNGEN DER AUF DEM GEBIET DES DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS TATSÄCHLICH ERREICHTEN FREIHEIT; DIE MITGLIEDSTAATEN SIND AUFGRUND DIESER VORSCHRIFTEN DARAN GEHINDERT, ZU WENIGER LIBERALEN BESTIMMUNGEN ODER PRAKTIKEN ZURÜCKZUKEHREN, SOWEIT DIE LIBERALISIERUNGSMASSNAHMEN IN ERFÜLLUNG SICH AUS DEN BESTIMMUNGEN UND ZIELEN DES VERTRAGES ERGEBENDER PFLICHTEN ERGANGEN WAREN.
6. DIE DEN MITGLIEDSTAATEN IN ARTIKEL 189 BELASSENE FREIHEIT BEZUEGLICH DER FORMEN UND MITTEL BEI DER DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIEN LÄSST IHRE VERPFLICHTUNG UNBERÜHRT, DIEJENIGEN FORMEN UND MITTEL ZU WÄHLEN, DIE FÜR DIE GEWÄHRLEISTUNG DER PRAKTISCHEN WIRKSAMKEIT (EFFET UTILE) DER RICHTLINIEN AM BESTEN GEEIGNET SIND.
Normenkette
EWGVtr Art. 48, 52, 56, 59; EWGRL 360/68 Art. 4; EWGRL 221/64 Art. 8; EWGRL 221/64 Art. 9; EWGVtr Art. 53, 62, 189
Beteiligte
Tenor
1. DAS RECHT DER STAATSANGEHÖRIGEN EINES MITGLIEDSTAATS, IN DAS HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS EINZUREISEN UND SICH DORT AUFZUHALTEN, WIRD JEDEM, DER UNTER DEN ANWENDUNGSBEREICH DES GEMEINSCHAFTSRECHTS FÄLLT, UNABHÄNGIG VON DER ERTEILUNG EINER AUFENTHALTSERLAUBNIS ODER DERGLEICHEN SEITENS DES AUFNAHMESTAATS UNMITTELBAR IM VERTRAG – NAMENTLICH IN DEN ARTIKELN 48, 52 UND 59 – ODER, JE NACH SACHLAGE, IN DEN ZU SEINER DURCHFÜHRUNG ERGANGENEN BESTIMMUNGEN GEWÄHRT.
2. DIE MITGLIEDSTAATEN SIND NACH ARTIKEL 4 DER RICHTLINIE 68/360 VERPFLICHTET, DIE AUFENTHALTSERLAUBNIS JEDEM ZU ERTEILEN, DER DURCH GEEIGNETE UNTERLAGEN NACHWEIST, DASS ER ZU EINER DER IN ARTIKEL 1 DER RICHTLINIE GENANNTEN GRUPPEN GEHÖRT.
3. DIE TATSACHE, DASS DER STAATSANGEHÖRIGE EINES MITGLIEDSTAATS LEDIGLICH DIE FÜR EINREISE, ORTSWECHSEL UND AUFENTHALT VON AUSLÄNDERN GELTENDEN FORMALITÄTEN NICHT ERFÜLLT HAT, KANN ALS SOLCHE KEIN DIE ÖFFENTLICHE ORDNUNG UND SICHERHEIT GEFÄHRDENDES VERHALTEN DARSTELLEN UND VERMAG DAHER FÜR SICH ALLEIN WEDER EINE ENTFERNUNG AUS DEM HOHEITSGEBIET NOCH EINE MIT DIESEM ZIEL ANGEORDNETE VORLÄUF...