Entscheidungsstichwort (Thema)
Marken. Richtlinie 89/104/EWG. Artikel 7 Absatz 1. Erschöpfung des Rechts aus der Marke. Beweis. Ort des ersten Inverkehrbringens von Waren durch den Markeninhaber selbst oder mit seiner Zustimmung. Zustimmung des Markeninhabers zum Inverkehrbringen im EWR
Beteiligte
Lifestyle sports + sportswear Handelsgesellschaft mbH |
Tenor
Eine Beweisregel, nach der die Voraussetzungen der Erschöpfung des Rechts aus der Marke grundsätzlich von dem vom Markeninhaber belangten Dritten, der sich auf die Erschöpfung beruft, zu beweisen sind, da diese eine Einwendung darstellt, ist mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit den Artikeln 5 und 7 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 geänderten Fassung, vereinbar. Die Erfordernisse des namentlich in den Artikeln 28 EG und 30 EG verankerten Schutzes des freien Warenverkehrs können jedoch eine Modifizierung dieser Beweisregel gebieten. So obliegt dem Markeninhaber insbesondere dann, wenn er seine Waren im Europäischen Wirtschaftsraum über ein ausschließliches Vertriebssystem in den Verkehr bringt, der Nachweis, dass die Waren ursprünglich von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht wurden, wenn der Dritte nachweisen kann, dass eine tatsächliche Gefahr der Abschottung der nationalen Märkte besteht, falls er den genannten Beweis zu erbringen hat. Gelingt dem Markeninhaber dieser Nachweis, obliegt es wiederum dem Dritten, nachzuweisen, dass der Markeninhaber dem weiteren Vertrieb der Waren im Europäischen Wirtschaftsraum zugestimmt hat.
Tatbestand
In der Rechtssache C-244/00
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom deutschen Bundesgerichtshof in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Van Doren + Q. GmbH
gegen
Lifestyle sports + sportswear Handelsgesellschaft mbH,
Michael Orth
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 28 EG und 30 EG sowie des Artikels 7 Absatz 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) in der Fassung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3)
erlässt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet, M. Wathelet und R. Schintgen, der Richter C. Gulmann (Berichterstatter), A. La Pergola, P. Jann und V. Skouris, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric sowie des Richters S. von Bahr,
Generalanwältin: C. Stix-Hackl,
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat,
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- der Lifestyle sports + sportswear Handelsgesellschaft mbH und des Herrn Orth, vertreten durch Rechtsanwalt K. Seidelmann,
- der deutschen Regierung, vertreten durch A. Dittrich und T. Jürgensen als Bevollmächtigte,
- der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und A. Maitrepierre als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K. Banks als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte I. Brinker und W. Berg,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Lifestyle sports + sportswear Handelsgesellschaft mbH und des Herrn Orth, der deutschen Regierung, der französischen Regierung und der Kommission in der Sitzung vom 8. Januar 2002,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Juni 2002
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1.
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 11. Mai 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Juni 2000, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung der Artikel 28 EG und 30 EG sowie des Artikels 7 Absatz 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3) geänderten Fassung (nachfolgend: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Van Doren + Q. GmbH (nachfolgend: Klägerin) mit Sitz in Köln (Deutschland), einem Groß- und Einzelhandelsunternehmen für Bekleidung, und der Lifestyle sports + sportswear Handelsgesellschaft mbH (nachfolgend: Lifestyle) mit Sitz in Berlin (Deutschland) sowie ihrem Geschäftsführer Michael Orth (Beklagte) wegen des Inverkehrbringens von Kleidung der Marke Stüssy, deren Alleinvertreiber in Deutschland die Klägerin ist, durch die Beklagte Lifestyle.
Rechtlicher Rahmen
3.
In Artikel 5 – Rechte aus der Marke – der Richtlinie 89/104 heißt es:
(1) Die eingetragene Marke gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Dieses Recht gestattet es dem Inhaber, Dritt...