Entscheidungsstichwort (Thema)
Richtlinie 91/628/EWG. Schutz von Tieren beim Transport. Umsetzung. Wertungsspielraum. Tiere der Gattung Schwein, soweit sie Haustiere sind. Transport von mehr als acht Stunden Dauer. Mindesthöhe jedes Fahrzeugdecks. Ladedichte
Beteiligte
Tenor
1. Eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die bezifferte Angaben für die Höhe der Verschläge der Tiere enthält, damit sich die Transportunternehmer auf genauere Vorgaben als die in der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG in der durch die Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29. Juni 1995 geänderten Fassung enthaltenen stützen können, kann in den Wertungsspielraum fallen, der den Mitgliedstaaten durch Art. 249 EG eingeräumt wird, sofern diese Regelung, die das mit der Richtlinie in ihrer geänderten Fassung verfolgte Ziel des Schutzes von Tieren beim Transport beachtet, nicht unter Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die Verwirklichung der ebenfalls mit der Richtlinie in ihrer geänderten Fassung verfolgten Ziele des Abbaus technischer Hemmnisse im Handel mit lebenden Tieren und des reibungslosen Funktionierens der Marktorganisationen verhindert. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die betreffende Regelung diese Grundsätze beachtet.
2. Kapitel VI Nr. 47 Abschnitt D des Anhangs der Richtlinie 91/628 in der durch die Richtlinie 95/29 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat berechtigt ist, nationale Vorschriften einzuführen, nach denen bei Transporten von mehr als achtstündiger Dauer für Schweine mit einem Gewicht von 100 kg mindestens 0,50 m² pro Tier vorzusehen sind.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Vestre Landsret (Dänemark) mit Entscheidung vom 23. November 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 28. November 2006, in dem Verfahren
Danske Svineproducenter
gegen
Justitsministeriet,
Beteiligte:
Europäische Vieh- und Fleischhandelsunion (UECBV),
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas, der Richter U. Lõhmus, J. Klučka (Berichterstatter), A. Ó Caoimh und der Richterin P. Lindh,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 2007,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Danske Svineproducenter, vertreten durch H. Sønderby Christensen, advokat,
- der Europäischen Vieh- und Fleischhandelsunion (UECBV), vertreten durch J.-L. Mériaux im Beistand von J. Seeger Perregaard, advokat,
- der dänischen Regierung, vertreten durch B. Weis Fogh als Bevollmächtigte im Beistand von P. Biering, advokat,
- der belgischen Regierung, vertreten durch A. Hubert als Bevollmächtigte,
- der griechischen Regierung, vertreten durch I. Chalkias und S. Papaioannou als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Erlbacher und H. Støvlbæk als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Kapitel I Abschnitt A Nr. 2 Buchst. b, Kapitel VI Nr. 47 Abschnitt D und Kapitel VII Nr. 48 Ziff. 3 dritter Gedankenstrich des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (ABl. L 340, S. 17) in der durch die Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29. Juni 1995 (ABl. L 148, S. 52) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 91/628).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Berufsorganisation Danske Svineproducenter und dem dänischen Justizministerium wegen Umsetzung der Richtlinie 91/628 in dänisches Recht.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
Richtlinie 91/628
Rz. 3
Der dritte und der vierte Erwägungsgrund der Richtlinie 95/29 lauten:
„In bestimmten Mitgliedstaaten gibt es Bestimmungen über die einzuhaltenden Fahrtzeiten, die Fütterungs- und Tränkabstände, die Ruhepausen und die Raumerfordernisse. Diese Regeln sind in einigen Fällen überaus detailliert und werden gelegentlich herangezogen, um den innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren zu beschränken. Die mit dem Transport von Tieren befassten Personen benötigen jedoch eindeutige Kriterien, damit sie ihre Tätigkeit gemeinschaftsweit ausüben können, ohne mit unterschiedlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten in Konflikt zu geraten.
Um technische Hindernisse im Handel mit lebenden Tieren abzubauen und ein reibungsloses Funktionieren der betreffenden Marktorganisation zu gewährleisten, ohne dabei die Belange des Tierschutzes zu vernachlässigen, müssen die Vorschriften der Richtlinie 91/628/EWG im Konte...