Entscheidungsstichwort (Thema)
Schutz von Tieren beim Transport. Beförderung von Hausschweinen auf der Straße. Mindesthöhe der Decks. Kontrollen während des Transports. Ladedichte. Recht der Mitgliedstaaten, detaillierte Bestimmungen zu erlassen. Verordnung (EG) Nr. 1/2005
Normenkette
AEUV Art. 288 Abs. 2
Beteiligte
Tenor
Die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 ist dahin auszulegen, dass sie
- einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, Normen für den Transport von Schweinen auf der Straße zu erlassen, die – zur Erhöhung der Rechtssicherheit – im Einklang mit dem Ziel des Schutzes des Wohlbefindens der Tiere, ohne dabei übermäßig strenge Kriterien aufzustellen, die in dieser Verordnung vorgesehenen Anforderungen in Bezug auf die lichte Höhe der für die Tiere bestimmten Verschläge klarstellen, sofern diese Normen keine Mehrkosten und technischen Schwierigkeiten verursachen, die geeignet sind, die Erzeuger aus dem Mitgliedstaat, der die Normen erlassen hat, oder die Erzeuger aus den anderen Mitgliedstaaten, die ihre Ware in oder über den erstgenannten Mitgliedstaat ausführen wollen, zu benachteiligen, was zu prüfen dem vorlegenden Gericht obliegt; Normen, wie sie in den Übergangsbestimmungen in § 36 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1729 vom 21. Dezember 2006 über den Schutz von Tieren beim Transport enthalten sind, können jedoch nicht als verhältnismäßig angesehen werden, wenn derselbe Mitgliedstaat im Rahmen der allgemeinen Regelung weniger strenge Vorschriften wie z. B. in § 9 Abs. 1 dieser Verordnung erlassen hat;
- einem Mitgliedstaat verwehrt, Normen für den Transport von Schweinen auf der Straße zu erlassen, die die in der erwähnten Verordnung vorgesehenen Anforderungen in Bezug auf die Zugänglichkeit der Tiere zur regelmäßigen Kontrolle ihres Wohlbefindens klarstellen und nur Beförderungen von mehr als acht Stunden Dauer betreffen, und
- einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, Normen zu erlassen, wonach beim Transport von Schweinen auf der Straße die Tiere über eine ihrem Gewicht entsprechende Mindestbodenfläche verfügen müssen, die bei einem Tier von 100 kg bei einer Beförderungsdauer bis zu acht Stunden 0,42 m² und bei Beförderungen von längerer Dauer 0,50 m² beträgt.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Vestre Landsret (Dänemark) mit Entscheidung vom 28. Juni 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 1. Juli 2010, in der durch die Entscheidung vom 24. August 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 26. August 2010, geänderten Fassung, in dem Verfahren
Danske Svineproducenter
gegen
Justitsministeriet,
Beteiligte:
Union européenne du commerce de bétail et de la viande,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters J. Malenovský, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter E. Juhász und D. Šváby (Berichterstatter),
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: A. Impellizzeri, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. September 2011,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Danske Svineproducenter, vertreten durch H. Sønderby Christensen, advokat,
- der Union européenne du commerce de bétail et de la viande, vertreten durch J.-F. Bellis, A. Bailleux, avocats, und E. Werlauff, advokat,
- der dänischen Regierung, vertreten durch V. Pasternak Jørgensen als Bevollmächtigte im Beistand von P. Biering, advokat,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch B. Schima und H. Støvlbæk als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 288 Abs. 2 AEUV und von Art. 3 Abs. 2 Buchst. f und g sowie Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. 2005, L 3, S. 1), ferner von Anhang I Kapitel II Nr. 1.1 Buchst. f und Nr. 1.2 sowie Kapitel VII Abschnitt D der Verordnung Nr. 1/2005.
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Danske Svineproducenter, einer Berufsorganisation von Schweinezüchtern, und dem Justitsministerium (Ministerium der Justiz), bei dem es insbesondere um die Vereinbarkeit einer ergänzenden nationalen Regelung zur Klarstellung der Anwendung der Verordnung Nr. 1/2005 wie der Verordnung Nr. 1729 vom 21. Dezember 2006 über den Schutz von Tieren beim Transport (Bekendtgørelse om beskyttelse af dyr under transport, Lovtidende 2006 A, im Folgenden: Verordnung Nr. 1729/2006) und verschiedener Bes...