Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Gemeinschaftlicher Sortenschutz. Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz. Apfelsorte ‚Gala Schnitzer’. Technische Prüfung. Vom Verwaltungsrat des Gemeinschaftlichen Sortenamts (CPVO) erlassene Prüfungsrichtlinien. Befugnisse des Präsidenten des CPVO. Aufnahme eines zusätzlichen Unterscheidungsmerkmals nach der technischen Prüfung. Beständigkeit des Merkmals über zwei Wachstumsperioden

 

Normenkette

Verordnung (EG) Nr. 1239/95 Art. 23 Abs. 1

 

Beteiligte

Schniga / CPVO

Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO)

Schniga GmbH

 

Tenor

1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 10. September 2015, Schniga/CPVO – Brookfield New Zealand und Elaris (Gala Schnitzer) (T-91/14 und T-92/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:624), wird aufgehoben.

2. Die Entscheidungen der Beschwerdekammer des Gemeinschaftlichen Sortenamts (CPVO) vom 20. September 2013 über die Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für die Apfelsorte Gala Schnitzer (Sachen A 003/2007 und A 004/2007) werden aufgehoben.

3. Das Gemeinschaftliche Sortenamt trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Schniga GmbH.

4. Die Brookfield New Zealand Ltd und die Elaris SNC tragen ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 23. November 2015,

Schniga GmbH mit Sitz in Bolzano (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Kunze und G. Würtenberger,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO), vertreten durch M. Ekvad und F. Mattina als Bevollmächtigte,

Beklagter im ersten Rechtszug,

Brookfield New Zealand Ltd mit Sitz in Havelbock North (Neuseeland),

Elaris SNC mit Sitz in Angers (Frankreich),

Prozessbevollmächtigter: M. Eller, avvocato,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. L. da Cruz Vilaça, der Richterin M. Berger sowie der Richter A. Borg Barthet, E. Levits (Berichterstatter) und F. Biltgen,

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 2016,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Januar 2017

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit seinem Rechtsmittel beantragt die Schniga GmbH die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 10. September 2015, Schniga/CPVO – Brookfield New Zealand und Elaris (Gala Schnitzer) (T-91/14 und T-92/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:624, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klagen auf Aufhebung zweier Entscheidungen der Beschwerdekammer des Gemeinschaftlichen Sortenamts (CPVO) vom 20. September 2013 über die Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für die Apfelsorte Gala Schnitzer (Sachen A 003/2007 und A 004/2007, im Folgenden: streitige Entscheidungen) aufgehoben hat.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 2

Nach Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. 1994, L 227, S. 1, im Folgenden: Grundverordnung) wird der gemeinschaftliche Sortenschutz für Sorten erteilt, die unterscheidbar, homogen, beständig und neu sind.

Rz. 3

Nach Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung wird eine Sorte als unterscheidbar angesehen, wenn sie sich in der Ausprägung der aus einem Genotyp oder einer Kombination von Genotypen resultierenden Merkmale von jeder anderen Sorte, deren Bestehen an dem Antragstag allgemein bekannt ist, deutlich unterscheiden lässt.

Rz. 4

Die Kriterien der Homogenität, Beständigkeit und Neuheit werden in den Art. 8, 9 und 10 der Verordnung definiert.

Rz. 5

Nach Art. 50 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung muss der Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz eine technische Beschreibung der Sorte enthalten.

Rz. 6

Ob die Kriterien der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit (distinctness, uniformity, stability, im Folgenden: DUS-Kriterien) im Einzelfall erfüllt sind, wird im Rahmen einer technischen Prüfung gemäß den Art. 55 und 56 der Grundverordnung untersucht.

Rz. 7

Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2100/94 bestimmt:

„Stellt das [CPVO] aufgrund der Prüfung nach den Artikeln 53 und 54 keine Hindernisse für die Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes fest, so veranlasst es die technische Prüfung hinsichtlich der Erfüllung der [DUS-Kriterien] durch das zuständige Amt oder die zuständigen Ämter in mindestens einem der Mitgliedstaaten, denen vom Verwaltungsrat [des CPVO] die technische Prüfung von Sorten des betreffenden Taxons übertragen wurde, im Folgenden ‚Prüfungsämter’ genannt.”

Rz. 8

Nach Art. 56 Abs. 2 dieser Verordnung wird die technische Prüfung in Übereinstimmung mit dem vom Verwaltungsrat des CPVO (im Folgenden: Verwaltungsrat) erlassenen Prüfungsrichtlinien und den vom CPVO gegebenen Weisungen durchgeführt. Diese Prüfungsrichtlinien beschreiben u. a. das für die technische Prüfung notw...

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