Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Landwirtschaft. Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER). Niederlassung von Junglandwirten. Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe. Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte. Zugangsbedingungen. Entsprechung. Niederlassung nicht als alleiniger Betriebsinhaber. Obergrenzen. Festsetzung. Kriterien. Standardoutput des landwirtschaftlichen Betriebs
Normenkette
Verordnung (EU) Nr. 1305/2013; Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014
Beteiligte
Tenor
Die Art. 2, 5 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in Verbindung mit den Art. 2 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, wonach das Kriterium zur Bestimmung der Obergrenze, die einem Junglandwirt, der sich nicht als alleiniger Betriebsinhaber niederlässt, den Zugang zu Existenzgründungsbeihilfen ermöglicht, der Brutto-Standardoutput des gesamten landwirtschaftlichen Betriebs ist und nicht nur der des Anteils des Junglandwirts am Betrieb.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal de première instance de Namur (Gericht erster Instanz Namur, Belgien) mit Entscheidung vom 6. November 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 15. November 2019, in dem Verfahren
C. J.
gegen
Région wallonne
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot, des Richters L. Bay Larsen (Berichterstatter), der Richterin C. Toader sowie der Richter M. Safjan und N. Jääskinen,
Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,
Kanzler: V. Giacobbo, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 2020,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- von C. J., vertreten durch A. Grégoire, avocat,
- der Région wallonne, vertreten durch X. Drion, advocaat,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch X. Lewis und M. Kaduczak als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 4. Februar 2021
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 2, 5 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. 2013, L 347, S. 487, Berichtigung ABl. 2016, L 130, S. 1) in Verbindung mit Art. 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (ABl. 2014, L 227, S. 1).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen C. J. und der Région wallonne (Wallonische Region, Belgien) weil diese es abgelehnt hatte, ihm die in Art. 19 der Verordnung Nr. 1305/2013 vorgesehene Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte zu zahlen.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Verordnung Nr. 1305/2013
Rz. 3
Im 17. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1305/2013 heißt es:
„… Eine Maßnahme zur Entwicklung landwirtschaftlicher Betriebe und anderer Unternehmen sollte die erstmalige Niederlassung von Junglandwirten und die strukturelle Anpassung ihrer landwirtschaftlichen Betriebe nach deren Gründung erleichtern. … Die Entwicklung kleiner, potenziell wirtschaftlich lebensfähiger Betriebe sollte ebenfalls gefördert werden. … Die Förderung einer Unternehmensgründung sollte nur den anfänglichen Zeitraum des Bestehens des Unternehmens abdecken und nicht zu einer Betriebsbeihilfe werden. …”
Rz. 4
Art. 2 Abs. 1 Buchst. n der Verordnung Nr. 1305/2013 bestimmte:
„Für die Zwecke dieser Verordnung … bezeichnet der Ausdruck
…
n) ‚Junglandwirt’ eine Person, die zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt ist, über eine ausreichende berufliche Qualifikation verfügt und sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Landwirt niederlässt”.
Rz. 5
Art. 5 der Verordnung Nr. 1305/2013 sieht vor:
„Die Verwirklichung der Ziele der Entwicklung des ländlichen Raums, die zur Strategie Europa 2020 für intelligentes...