Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Gemeinsame Agrarpolitik. Finanzierung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER). Nationales Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum 2014-2020. Existenzgründungsbeihilfe für Junglandwirte. Beihilfe für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe. Kumulierung von Beihilfen. Möglichkeit, die Kumulierung zu versagen”
Normenkette
Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 Art. 19 Abs. 1 Buchst. a
Beteiligte
Tenor
1. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass ein Landwirt, der die Existenzgründungsbeihilfe für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe nach Buchst. a Ziff. iii dieser Bestimmung erhalten hat, diese mit der Existenzgründungsbeihilfe für Junglandwirte nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i dieser Verordnung kumulieren kann, sofern der in dessen Abs. 6 genannte Höchstbetrag der gewährten Beihilfe eingehalten wird.
2. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1305/2013 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der die Gewährung der Existenzgründungsbeihilfe für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe nach Buchst. a Ziff. iii dieser Bestimmung den Erhalt der Existenzgründungsbeihilfe für Junglandwirte nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i dieser Verordnung ausschließt.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Augstākā tiesa (Senāts) (Oberster Gerichtshof, Lettland) mit Entscheidung vom 24. Februar 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Februar 2020, in dem Verfahren
Līga Šenfelde
gegen
Lauku atbalsta dienests
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen (Berichterstatter), der Richterin C. Toader und des Richters N. Jääskinen,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- von Frau L. Šenfelde, die sich selbst vertritt,
- der lettischen Regierung, ursprünglich vertreten durch K. Pommere, V. Soņeca, L. Juškeviča und E. Bārdiņš, dann durch K. Pommere und E. Bārdiņš als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Kaduczak und A. Sauka als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 3. Juni 2021
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. 2013, L 347, S. 487, und Berichtigung ABl. 2016, L 130, S. 1).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Līga Šenfelde, Eigentümerin eines Betriebs, und dem Lauku atbalsta dienests (Dienst zur Unterstützung des ländlichen Raums, Lettland) wegen der Entscheidung, ihr die Kumulierung zweier Beihilfen zur Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Unternehmen zu verweigern.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Verordnung Nr. 1305/2013
Rz. 3
In den Erwägungsgründen 3, 7 und 17 der Verordnung Nr. 1305/2013 heißt es:
„(3) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die ländliche Entwicklung … von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr … auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem … Subsidiaritätsprinzip tätig werden. …
…
(7) … Jeder Mitgliedstaat sollte entweder ein nationales Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums für sein gesamtes Hoheitsgebiet oder ein Bündel von regionalen Programmen oder sowohl ein nationales Programm als auch ein Bündel von regionalen Programmen ausarbeiten. In jedem Programm sollten eine Strategie für die Verwirklichung von Zielen in Bezug auf die Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums und eine Auswahl von Maßnahmen bestimmt werden. Die Programmplanung sollte mit den Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums übereinstimmen, dabei jedoch gleichzeitig an den nationalen Kontext angepasst sein und die anderen Unionspolitiken ergänzen, insbesondere die Agrarmarktpolitik, die Kohäsionspolitik und die Gemeinsame Fischereipolitik. Mitgliedstaaten, die sich für die Vorbereitung eines Bündels von regionalen Programmen entscheiden, sollten auch in der Lage sein, auch eine nationale Rahmenregelung ohne gesonderte Zuteilung von Haushaltsmitteln auszuarbeiten, um die Koo...