Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Richtlinien 75/442/EWG und 91/156/EWG. Abfallbegriff. Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG. Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten. Richtlinie 80/68/EWG. Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe. Richtlinie 80/778/EWG. Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
Beteiligte
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Tenor
1. Das Königreich Spanien hat dadurch, dass es vor dem Bau oder Umbau der Schweinezuchtbetriebe im Gebiet Baix Ter entgegen den Artikeln 2 und 4 Absatz 2 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen und in einigen öffentlichen Wasserverteilungssystemen im Gebiet Baix Ter die zulässige Höchstkonzentration des Parameters „Nitrate” nach Anhang I Teil C Nummer 20 der Richtlinie 80/778/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch entgegen Artikel 7 Absatz 6 dieser Richtlinie überschritten hat, gegen seine Verpflichtungen aus diesen Richtlinien verstoßen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Das Königreich Spanien trägt zwei Drittel der gesamten Verfahrenskosten. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt das verbleibende Drittel.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 19. März 2003,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Valero Jordana als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Königreich Spanien, vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagter,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J.-P. Puissochet (Berichterstatter), S. von Bahr, U. Lõhmus und A. Ó Caoimh,
Generalanwältin: C. Stix-Hackl,
Kanzler: M. M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2004,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 26. Mai 2005
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1
Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch,
- dass es nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um seinen Verpflichtungen aus den Artikeln 4, 9 und 13 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39) in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABl. L 78, S. 32) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 75/442) nachzukommen, dass es nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um zu gewährleisten, dass die Abfälle, die aus den Schweinezuchtbetrieben im Gebiet Baix Ter der Provinz Gerona stammen, beseitigt oder verwertet werden, ohne die menschliche Gesundheit zu gefährden oder die Umwelt zu schädigen, und dass diese Betriebe zum großen Teil nicht die nach dieser Richtlinie erforderliche Genehmigung haben und dass es nicht die für solche Betriebe erforderlichen regelmäßigen Überprüfungen durchgeführt hat,
- dass es vor dem Bau oder Umbau der Projekte der genannten Schweinezuchtbetriebe entgegen den Artikeln 2 und 4 Absatz 2 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40, im Folgenden: Richtlinie 85/337 in der ursprünglichen Fassung) oder dieser Richtlinie in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (ABl. L 73, S. 5) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 85/337) keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen hat,
- dass es in der von der Verschmutzung betroffenen Zone hinsichtlich der von dieser Klage erfassten Schweinezuchtbetriebe entgegen den Artikeln 3 Buchstabe b, 5 Absatz 1 und 7 der Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABl. 1980, L 20, S. 43) nicht die erforderlichen hydrogeologischen Untersuchungen vorgenommen hat,
- dass es in einigen öffentlichen Wasserverteilungssystemen im Gebiet Baix Ter die zulässige Höchstkonzentration des Parameters „Nitrate” nach Anhang I Teil C Nummer 20 der Richtlinie 80/778/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 229, S. 11) entgegen Artikel 7 Absatz 6 dieser Richtlinie überschritten hat,
gegen seine Verpflichtungen aus diesen Richtlinien verstoßen hat.
Rechtlicher Rahmen
Die Regelung über Abfälle
Gemeinschaftsrecht
2 Artikel 1 Buchstabe a Absatz 1 der Richtlinie 75/442 definiert Abfall als „alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss”.
3 Nach Artikel 1 Buc...