Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Richtlinien 75/442/EWG und 91/156/EWG. Abfallbegriff. Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG. Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten. Richtlinie 80/68/EWG. Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe. Richtlinie 91/271/EWG. Behandlung von kommunalem Abwasser. Richtlinie 91/676/EWG. Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen. Durch einen Schweinezuchtbetrieb verursachte Verschmutzung

 

Beteiligte

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Königreich Spanien

 

Tenor

1. Das Königreich Spanien hat dadurch, dass es das kommunale Abwasser der Gemeinde Vera nicht der in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser vorgesehenen Behandlung, d. h. einer weiter gehenden als der in Artikel 4 dieser Richtlinie beschriebenen Behandlung, unterzogen hat und dass es die Rambla de Mojácar entgegen Artikel 3 Absätze 1, 2 und 4 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen nicht als gefährdetes Gebiet ausgewiesen hat, gegen seine Verpflichtungen aus den genannten Richtlinien verstoßen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Das Königreich Spanien trägt zwei Drittel der gesamten Verfahrenskosten. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt das verbleibende Drittel.

4. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 19. November 2002,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Valero Jordana als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

unterstützt durch:

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch K. Manji, dann durch C. White als Bevollmächtigte im Beistand von D. Wyatt, QC, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer,

gegen

Königreich Spanien, vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagter,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J.-P. Puissochet (Berichterstatter), S. von Bahr, U. Lõhmus und A. Ó Caoimh,

Generalanwältin: C. Stix-Hackl,

Kanzler: M. M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2004,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 12. Mai 2005

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch,

  • dass es nicht die erforderlichen Maßnahmen in Kraft gesetzt hat, um seinen Verpflichtungen aus den Artikeln 4, 9 und 13 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39) in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABl. L 78, S. 32) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 75/442) nachzukommen,
  • dass es nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die Abfälle, die aus dem Schweinezuchtbetrieb an der „El Pago de la Media Legua” genannten Örtlichkeit stammen, beseitigt oder verwertet werden, ohne die menschliche Gesundheit zu gefährden oder die Umwelt zu schädigen, und dass es weder dem genannten Betrieb die nach der Richtlinie erforderliche Genehmigung erteilt noch die für solche Betriebe erforderlichen regelmäßigen Überprüfungen durchgeführt hat,
  • dass es vor dem Bau oder Umbau dieses Projekts entgegen den Artikeln 2 und 4 Absatz 2 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40, im Folgenden: Richtlinie 85/337 in ihrer ursprünglichen Fassung) oder entgegen den Vorschriften dieser Richtlinie in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (ABl. L 73 S. 5) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 85/337) keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen hat,
  • dass es in der von der Verschmutzung betroffenen Zone nicht die gemäß den Artikeln 3 Buchstabe b, 5 Absatz 1 und 7 der Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABl. L 20, S. 43) erforderlichen hydrologischen Untersuchungen vorgenommen hat,
  • dass es das kommunale Abwasser der Gemeinde Vera nicht der in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135, S. 40) vorgesehenen Behandlung, d. h. einer weiter gehenden als der in Artikel 4 dieser Richtlinie beschriebenen Behandlung, unterzogen hat,
  • dass es die Rambla de Mojácar entgegen Artikel 3 Absätze 1, 2 und 4 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom...

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