Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Europäischen Union. Methode der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten. Berechnung des einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktors. Beschluss 2013/448/EU. Art. 4. Anhang II. Festlegung der Produkt-Benchmark für Heißmetall. Beschluss 2011/278/EU. Anhang I. Gültigkeit. Art. 3 Buchst. c. Art. 7. Art. 10 Abs. 1 bis 3 und 8. Anhang IV. Kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für den Verbrauch und den Export von Wärme. An Privathaushalte exportierte messbare Wärme. Verbot der doppelten Zählung von Emissionen und der doppelten Zuteilung von Zertifikaten
Normenkette
Richtlinie 2003/87/EG Art. 10a
Beteiligte
Värmevärden i Nynäshamn AB |
Tenor
1. Die Prüfung der Fragen 1, 2 und 13 hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 15 Abs. 3 des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates beeinträchtigen könnte.
2. Die Prüfung der fünften Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Anhang I des Beschlusses 2011/278 beeinträchtigen könnte.
3. Art. 4 und Anhang II des Beschlusses 2013/448/EU der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sind ungültig.
4. Die Wirkungen der Feststellung der Ungültigkeit von Art. 4 und Anhang II des Beschlusses 2013/448 werden zeitlich dahin begrenzt, dass zum einen diese Feststellung erst nach Ablauf eines Zeitraums von zehn Monaten nach Verkündung des Urteils vom 28. April 2016, Borealis Polyolefine u. a. (C-191/14, C-192/14, C-295/14, C-389/14 und C-391/14 bis C-393/14, EU:C:2016:311), Wirkungen entfaltet, um der Europäischen Kommission den Erlass der erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen, und dass zum anderen die bis zu diesem Stichtag auf der Grundlage der für ungültig erklärten Bestimmungen erlassenen Maßnahmen nicht in Frage gestellt werden können.
5. Art. 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates in der durch die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 geänderten Fassung und Art. 10 Abs. 1 bis 3 und 8 des Beschlusses 2011/278 sind dahin auszulegen, dass sie es zur Vermeidung einer Doppelzuteilung erlauben, die Zuteilung von Zertifikaten an einen Anlagenteil mit Wärme-Benchmark zu versagen, wenn dieser Anlagenteil Wärme, die er von einem Anlagenteil mit Brennstoff-Benchmark rückgewinnt, an Privathaushalte exportiert.
6. Art. 10 Abs. 8 des Beschlusses 2011/278 ist dahin auszulegen, dass er es verbietet, einem Betreiber für den Verbrauch von Wärme in einem Anlagenteil mit Wärme-Benchmark, die bei einem Anlagenteil mit Brennstoff-Benchmark berücksichtigt wurde, kostenlos Treibhausgasemissionszertifikate zuzuteilen.
7. Art. 7 und Anhang IV des Beschlusses 2011/278 sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat gestatten, bei der Erhebung der in diesen Bestimmungen genannten Daten zur Vermeidung einer Doppelzählung nicht alle Treibhausgasemissionen zu berücksichtigen, die bei der Erzeugung von Wärme entstehen, die von einem Anlagenteil mit Wärme-Benchmark an Privathaushalte exportiert wird.
8. Art. 10a Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2003/87 in der durch die Richtlinie 2009/29 geänderten Fassung und Art. 10 Abs. 3 des Beschlusses 2011/278 sind dahin auszulegen, dass sie es erlauben, die Zuteilung zusätzlicher Treibhausgasemissionszertifikate für Emissionen aus der Erzeugung messbarer Wärme durch die Verbrennung von Restgasen, die von einer Anlage mit Heißmetall-Benchmark stammen, zu versagen, soweit die auf der Grundlage der Wärme-Benchmark festgelegte Menge an Treibhausgasemissionszertifikaten niedriger ist als der Medianwert der historischen Emissionen aus der Erzeugung dieser Wärme.
9. Art. 7 und Anhang IV des Beschlusses 2011/278 sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verbieten, die von ihm erlangten Zahlen bei der Erhebung der in diesen Bestimmungen genannten Daten dahin zu ändern, dass die Treibhausgasemissionen aus der Verbrennung von Restgas durch einen Anlagenteil mit Wärme-Benchmark den Emissionen aus der Verbrennung von Erdgas gleichgestellt werden, soweit eine Produkt-Benchmark die Emissionen aus der Erzeugung der Restgase berücksichtigt.
10. Art. 3 Buchst. c des Beschlusses 2011/278 ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Anlagenteil mit Wärme-Benchmark” das...