Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Umwelt. System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Europäischen Union. Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten. Zeitraum 2013-2020. Begriff ‚Anlagenteil mit Prozessemissionen’. Emissionen aus der Verbrennung von unvollständig oxidiertem Kohlenstoff. Flüssige Reststoffe. Ausschluss
Normenkette
Richtlinie 2003/87/EG Art. 10a; Beschluss 2011/278/EU Art. 3 Buchst. h
Beteiligte
Bundesrepublik Deutschland |
Tenor
Art. 3 Buchst. h des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, wonach der Begriff „Anlagenteil mit Prozessemissionen” im Sinne dieser Vorschrift Treibhausgasemissionen aus der Verbrennung von unvollständig oxidiertem Kohlenstoff in flüssigem Zustand ausschließt, nicht entgegensteht.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgericht Berlin (Deutschland) mit Entscheidung vom 24. Januar 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Februar 2017, in dem Verfahren
INEOS Köln GmbH
gegen
Bundesrepublik Deutschland
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. G. Fernlund sowie der Richter A. Arabadjiev und E. Regan (Berichterstatter),
Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der INEOS Köln GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt S. Altenschmidt und Rechtsanwältin A. Sitzer,
- der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und J. Möller als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch A. C. Becker und C. Zadra als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Buchst. h des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 130, S. 1).
Rz. 2
Es ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der INEOS Köln GmbH (im Folgenden: INEOS) und der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Umweltbundesamt, wegen der Zurückweisung des Antrags von INEOS auf kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten (im Folgenden: Emissionszertifikate) in Bezug auf Emissionen aus der Verbrennung von unvollständig oxidiertem Kohlenstoff in flüssigen Reststoffen.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Richtlinien 2003/87/EG und 2009/29/EG
Rz. 3
Die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. 2003, L 275, S. 32) in der durch die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. 2009, L 140, S. 63) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2003/87) sieht in Art. 10a „Gemeinschaftsweite Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung”) vor:
„(1) Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2010 gemeinschaftsweite und vollständig harmonisierte Durchführungsmaßnahmen für die Zuteilung der … Zertifikate …
…
Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 legen so weit wie möglich die gemeinschaftsweiten Ex-ante-Benchmarks fest, um sicherzustellen, dass durch die Art der Zuteilung Anreize für die Reduzierung von Treibhausgasemissionen und für energieeffiziente Techniken geschaffen werden, indem sie den effizientesten Techniken, Ersatzstoffen, alternativen Herstellungsprozessen, der hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung, der effizienten energetischen Verwertung von Restgasen, der Verwendung von Biomasse sowie der Abscheidung und Speicherung von CO², sofern entsprechende Anlagen zur Verfügung stehen, Rechnung tragen, und sie keine Anreize für eine Erhöhung der Emissionen bieten. …
…
(11) Vorbehaltlich des Artikels 10b entspricht die Zahl der gemäß den Absätzen 4 bis 7 des vorliegenden Artikels kostenlos zugeteilten Zertifikate im Jahr 2013 80 % der Menge, die gemäß den in Absatz 1 genannten Maßnahmen festgelegt wurde. Danach wird die kostenlose Zuteilung Jahr für Jahr in gleicher Höhe bis 2020 auf 30 % reduziert, so dass im Jahr 2027 keine kostenlose Zuteilung erfolgt.
…”
Rz. 4
Im 23. Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/29 heißt es:
„Um Wettbewerbsverzerrungen in der Gemeinschaft zu minimieren, sollte die übergangsweise kostenlose Zuteilung von...