Entscheidungsstichwort (Thema)
Aktive Veredelung, Begriff "verwendete Ware", Zollschuld, Bewilligter Veredelungsvorgang
Normenkette
EUV 952/2013 Art. 124 Abs. 1 Buchst. k
Beteiligte
Allmänna ombudet hos Tullverket |
Verfahrensgang
Kammarrätt i Göteborg (Schweden) (Beschluss vom 19.06.2019; ABl. EU 2019, Nr. C 288/35) |
Tenor
Art. 124 Abs. 1 Buchst. k der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union ist dahin auszulegen, dass mit der Verwendung von Waren im Sinne dieser Vorschrift nur eine Verwendung gemeint ist, die über die Veredelungsvorgänge hinausgeht, die von den Zollbehörden im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung bewilligt wurden, das Art. 256 dieser Verordnung vorsieht; eine Verwendung gemäß dieser bewilligten Veredelungsvorgänge wird hiervon nicht erfasst.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Kammarrätt i Göteborg (Oberverwaltungsgericht Göteborg, Schweden) mit Entscheidung vom 19. Juni 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Juni 2019, in dem Verfahren
Allmänna ombudet hos Tullverket
gegen
Combinova AB
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot, des Richters L. Bay Larsen, der Richterin C. Toader sowie der Richter M. Safjan und N. Jääskinen (Berichterstatter),
Generalanwalt: E. Tanchev,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- des Allmänna ombudet hos Tullverket, vertreten durch M. Jeppsson als Bevollmächtigten,
- der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, O. Serdula und J. Vláčil als Bevollmächtigte,
- der estnischen Regierung, vertreten durch N. Grünberg als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch K. Simonsson und F. Clotuche-Duvieusart als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 124 Abs. 1 Buchst. k der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2013, L 269, S. 1, und Berichtigung ABl. 2016, L 267, S. 2, im Folgenden: Zollkodex).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Allmänna ombudet hos Tullverket (Vertreter des öffentlichen Interesses bei der Zollverwaltung, Schweden) (im Folgenden: AO) und der Combinova AB wegen einer Zollschuld, die bei der Einfuhr von Waren im Verfahren der aktiven Veredelung entstanden ist.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 3
Der 38. Erwägungsgrund des Zollkodex sieht vor:
„Es ist angebracht, dem guten Glauben des Beteiligten in den Fällen, in denen eine Zollschuld auf einer Nichteinhaltung zollrechtlicher Vorschriften beruht, Rechnung zu tragen und die Folgen fahrlässigen Verhaltens des Zollschuldners auf ein Mindestmaß abzumildern.”
Rz. 4
Art. 5 des Zollkodex bestimmt:
„Für den Zollkodex gelten folgende Begriffsbestimmungen:
…
16. ‚Zollverfahren’ sind die folgenden Verfahren, in die Waren nach dem Zollkodex übergeführt werden können:
…
b) besondere Verfahren,
…
37. Als ‚Veredelungsvorgänge’ gelten
a) die Bearbeitung von Waren einschließlich der Montage, der Zusammensetzung und des Anbringens an andere Waren,
b) die Verarbeitung von Waren,
…
d) die Ausbesserung von Waren, einschließlich ihrer Instandsetzung und Regulierung,
…”
Rz. 5
Art. 79 Abs. 1 und 2 des Zollkodex lautet:
„(1) Für einfuhrabgabenpflichtige Waren entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn Folgendes nicht erfüllt ist:
- eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union, auf das Entziehen dieser Waren aus der zollamtlichen Überwachung oder auf die Beförderung, Veredelung, Lagerung, vorübergehende Verwahrung, vorübergehende Verwendung oder Verwertung dieser Waren in diesem Gebiet,
- eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf die Endverwendung von Waren innerhalb des Zollgebiets der Union,
- eine Voraussetzung für die Überführung von Nichtgemeinschaftswaren in ein Zollverfahren oder für die Gewährung der vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben aufgrund der Endverwendung der Waren.
(2) Für das Entstehen der Zollschuld ist folgender Zeitpunkt maßgebend:
- der Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung, deren Nichterfüllung die Zollschuld entstehen lässt, nicht oder nicht mehr erfüllt ist,
- der Zeitpunkt, zu dem die Zollanmeldung der Waren zum Zollverfahren angenommen worden ist, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine Voraussetzung für die Überführung von Nicht-Unionswaren in das Zollverfahren oder für die Gewährung der vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben aufgrund der Endverwendung der Waren nicht erfüllt war.”
Rz. 6
Art. 124 de...