Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Wettbewerb. Kartelle. Markt für Kupfer-Installationsrohre. Geldbußen. Größe des Marktes, Zuwiderhandlungsdauer und Zusammenarbeit, die berücksichtigt werden können. Effektiver gerichtlicher Rechtsschutz
Beteiligte
KME Germany u.a. / Kommission |
KME Germany AG, vormals KM Europa Metal AG |
KME France SAS, vormals Tréfimétaux SA |
KME Italy SpA, vormals Europa Metalli SpA |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die KME Germany AG, die KME France SAS und die KME Italy SpA tragen die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 28. Juli 2010,
KME Germany AG, vormals KM Europa Metal AG, mit Sitz in Osnabrück (Deutschland),
KME France SAS, vormals Tréfimétaux SA, mit Sitz in Courbevoie (Frankreich),
KME Italy SpA, vormals Europa Metalli SpA, mit Sitz in Florenz (Italien),
Prozessbevollmächtigte: M. Siragusa, avvocato, A. Winckler, avocat, G. C. Rizza, avvocato, T. Graf, advokat, und M. Piergiovanni, avvocato,
Rechtsmittelführerinnen,
andere Verfahrensbeteiligte:
Europäische Kommission, vertreten durch E. Gippini Fournier und S. Noë als Bevollmächtigte im Beistand von C. Thomas, Solicitor, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues sowie der Richter U. Lõhmus, A. Rosas (Berichterstatter), A. Ó Caoimh und A. Arabadjiev,
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2011,
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die KME Germany AG, vormals KM Europa Metal AG (im Folgenden: KME Germany), die KME France SAS, vormals Tréfimétaux SA (im Folgenden: KME France), und die KME Italy SpA, vormals Europa Metalli SpA (im Folgenden: KME Italy) (alle zusammen im Folgenden: KME-Gruppe), das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 19. Mai 2010, KME Germany u. a./Kommission (T-25/05, im Folgenden: angefochtenes Urteil), aufzuheben, mit dem das Gericht ihre Klage auf Herabsetzung der Geldbußen abgewiesen hat, die gegen sie gemäß Art. 2 Buchst. g bis i der Entscheidung C(2004) 2826 der Kommission vom 3. September 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/38.069 – Kupferinstallationsrohre) (im Folgenden: streitige Entscheidung) verhängt worden waren.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 2
Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrags (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204) bestimmte:
„Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von eintausend bis einer Million Rechnungseinheiten oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn vom Hundert des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig:
- gegen Artikel [81] Absatz (1) [EG] oder Artikel [82 EG] verstoßen,
- einer nach Artikel 8 Absatz (1) erteilten Auflage zuwiderhandeln.
Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen.”
Rz. 3
Die Verordnung Nr. 17 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1), die seit dem 1. Mai 2004 gilt, aufgehoben und ersetzt.
Rz. 4
Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003 lautet:
„(2) Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen verhängen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig
- gegen Artikel 81 oder Artikel 82 des Vertrags verstoßen …
…
Die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen oder jede beteiligte Unternehmensvereinigung darf 10 % seines bzw. ihres jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen.
…
(3) Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen.”
Rz. 5
Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 lautet:
„Bei Klagen gegen Entscheidungen, mit denen die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat, hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung. Er kann die festgesetzte Geldbuße oder das festgesetzte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen.”
Rz. 6
In der Präambel der Mitteilung der Kommission „Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden” (ABl. 1998, C 9, S. 3, im...