Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorabentscheidungsersuchen. Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c der Richtlinie 89/104/EWG. Eintragungshindernisse. Artikel 28 EG und 30 EG. Freier Warenverkehr. Maßnahme gleicher Wirkung. Rechtfertigung. Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums. In einem Mitgliedstaat eingetragene nationale Wortmarke. Marke, die aus einem Wort gebildet ist, das der Sprache eines anderen Mitgliedstaats entlehnt ist, in der es keine Unterscheidungskraft und/oder beschreibenden Charakter in Bezug auf die Waren hat, für die die Marke eingetragen wurde
Beteiligte
Tenor
Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken steht der Eintragung eines Wortes als nationale Marke in einem Mitgliedstaat nicht entgegen, das der Sprache eines anderen Mitgliedstaats, in der es keine Unterscheidungskraft hat oder die Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, entlehnt ist, es sei denn, dass die beteiligten Verkehrskreise in dem Mitgliedstaat, in dem die Eintragung beantragt wird, imstande sind, die Bedeutung dieses Wortes zu erkennen.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht von der Audiencia Provincial Barcelona (Spanien) mit Entscheidung vom 28. Juni 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 1. Oktober 2004, in dem Verfahren
Matratzen Concord AG
gegen
Hukla Germany SA
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, der Richterin N. Colneric sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues, M. Ilešič (Berichterstatter) und E. Levits,
Generalanwalt: F. G. Jacobs,
Kanzler: R. Grass,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Matratzen Concord AG, vertreten durch L. Gibert Vidaurre, abogado,
- der Hukla Germany SA, vertreten durch I. Davi Armengol, abogado,
- des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, vertreten durch C. Jackson als Bevollmächtigte im Beistand von E. Himsworth, Barrister,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Vidal und N. B. Rasmussen als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 24. November 2005
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 28 EG und 30 EG.
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Matratzen Concord AG (im Folgenden: Matratzen Concord) und der Hukla Germany SA (im Folgenden: Hukla) über die Gültigkeit einer nationalen Marke.
Rechtlicher Rahmen
3 Nach Artikel 28 EG sind „[m]engenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung … zwischen den Mitgliedstaaten verboten”.
4 Artikel 30 EG bestimmt:
„Die Bestimmungen der Artikel 28 und 29 stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die … zum Schutze … des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.”
5 In der siebten Begründungserwägung der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1, im Folgenden: Richtlinie) heißt es, dass „[d]ie Verwirklichung der mit der Angleichung verfolgten Ziele … voraus[setzt], dass für den Erwerb und die Aufrechterhaltung einer eingetragenen Marke in allen Mitgliedstaaten grundsätzlich gleiche Bedingungen gelten”, und dass „[d]ie Eintragungshindernisse und Ungültigkeitsgründe betreffend die Marke selbst … erschöpfend aufzuführen [sind]”.
6 Artikel 3 der Richtlinie nennt die Hindernisse für die Eintragung einer Marke und die Gründe für die Ungültigkeit einer eingetragenen Marke. Sein Absatz 1 Buchstaben b und c bestimmt:
„Folgende Zeichen oder Marken sind von der Eintragung ausgeschlossen oder unterliegen im Falle der Eintragung der Ungültigerklärung:
…
b) Marken, die keine Unterscheidungskraft haben,
c) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können …”
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
7 Hukla ist Inhaberin der nationalen Wortmarke MATRATZEN, die am 1. Mai 1994 in Spanien zur Bezeichnung u. a. folgender Waren eingetragen wurde: „Ruhemöbel wie Betten, Bettsofas, Liegestühle, Kinderbetten, Diwane, Hängematten, Etagenbetten und Babykörbe, zusammenklappbare Möbel, Rollen für Betten und Möbel, Nachttische, Stühle, Sessel und Hocker, Bettrahmen, Strohsäcke, Matratzen und Kissen” der K...