Entscheidungsstichwort (Thema)

Verursacherprinzip. Richtlinie 2004/35/EG. Umwelthaftung. Zeitliche Anwendbarkeit. Umweltverschmutzung, die vor Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie begonnen und sich danach fortgesetzt hat. Sanierungsmaßnahmen. Pflicht zur Anhörung der betroffenen Unternehmen. Anhang II

 

Beteiligte

ERG u.a

ENI SpA

Raffinerie Mediterranee (ERG) SpA

Polimeri Europa SpA

Syndial SpA

Ministero della Salute

Regione Siciliana

Presidenza del Consiglio dei Ministri

Ministero dello Sviluppo economico

Ministero Ambiente e Tutela del Territorio e del Mare

Ministero delle Infrastrutture

Ministero dei Trasporti

Ministero dell'Interno

Assessorato regionale Territorio ed Ambiente (Sicilia)

Assessorato regionale Industria (Sicilia)

Prefettura di Siracusa

Istituto superiore di Sanità

Commissario Delegato per Emergenza Rifiuti e Tutela Acque (Sicilia)

Vice Commissario Delegato per Emergenza Rifiuti e Tutela Acque (Sicilia)

Agenzia Protezione Ambiente e Servizi tecnici (APAT)

Agenzia regionale Protezione Ambiente (ARPA Sicilia)

Istituto centrale Ricerca scientifica e tecnologica applicata al Mare

Subcommissario per la Bonifica dei Siti contaminati

Provincia regionale di Siracusa

Consorzio ASI Sicilia orientale Zona Sud

Comune di Siracusa

Comune di Augusta

Comune di Melilli

Comune di Priolo Gargallo

Azienda Unità sanitaria locale N. 8

Sviluppo Italia Aree Produttive SpA

Invitalia (Agenzia nazionale per l'attrazione degli investimenti e lo sviluppo d'impresa) SpA, vormals Sviluppo Italia SpA

Agenzia per la Protezione dell'Ambiente e per i Servizi tecnici

Commissario delegato per l'Emergenza rifiuti e la Tutela delle Acque

 

Tenor

1. Art. 7 und Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden in Verbindung mit ihrem Anhang II sind dahin auszulegen, dass die zuständige Behörde befugt ist, Maßnahmen zur Sanierung von Umweltschäden, die am Ende eines kontradiktorischen, in Zusammenarbeit mit den betroffenen Betreibern durchgeführten Verfahrens beschlossen wurden und bereits durchgeführt wurden oder mit deren Durchführung begonnen wurde, wesentlich zu ändern. Beim Erlass einer solchen Entscheidung muss diese Behörde allerdings

  • die Betreiber anhören, denen die entsprechenden Maßnahmen auferlegt werden, sofern nicht die Dringlichkeit der Umweltsituation ein sofortiges Tätigwerden der zuständigen Behörde gebietet;
  • insbesondere auch denjenigen Personen, auf deren Grundstücken Sanierungsmaßnahmen durchzuführen sind, Gelegenheit dazu geben, ihre Bemerkungen mitzuteilen, und diese berücksichtigen und
  • die in Nr. 1.3.1 des Anhangs II der Richtlinie 2004/35 genannten Kriterien berücksichtigen und in ihrer Entscheidung angeben, welche Gründe ihrer Wahl zugrunde liegen und welche Gründe es gegebenenfalls rechtfertigen, dass eine eingehende Prüfung im Hinblick auf die genannten Kriterien nicht durchgeführt werden musste oder dass diese beispielsweise wegen der Dringlichkeit der Umweltsituation nicht durchgeführt werden konnte.

2. Unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren steht die Richtlinie 2004/35 einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der die zuständige Behörde die Ausübung des Rechts von Betreibern, die von Umweltsanierungsmaßnahmen betroffen sind, auf Nutzung ihrer Grundstücke davon abhängig machen kann, dass sie von ihr geforderte Arbeiten durchführen, und zwar auch dann, wenn diese Grundstücke von den Maßnahmen nicht betroffen sein sollten, weil sie bereits Gegenstand von früheren Sanierungsmaßnahmen waren oder nie verschmutzt wurden. Eine solche Maßnahme muss allerdings durch das Ziel gerechtfertigt sein, eine Verschlimmerung der Umweltsituation am Ort der Durchführung der Maßnahmen zu verhindern oder – in Anwendung des Vorsorgegrundsatzes – das Auftreten oder Wiederauftreten anderer Umweltschäden auf den genannten Grundstücken der Betreiber, die an den Küstenkomplex angrenzen, der Gegenstand der Sanierungsmaßnahmen ist, zu vermeiden.

 

Tatbestand

In den verbundenen Rechtssachen

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Tribunale amministrativo regionale della Sicilia (Italien), mit Entscheidungen vom 5. und 19. Juni 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 21. August 2008, in den Verfahren

Raffinerie Mediterranee (ERG) SpA (C-379/08),

Polimeri Europa SpA,

Syndial SpA

gegen

Ministero dello Sviluppo economico,

Ministero della Salute,

Ministero Ambiente e Tutela del Territorio e del Mare,

Ministero delle Infrastrutture,

Ministero dei Trasporti,

Presidenza del Consiglio dei Ministri,

Ministero dell'Interno,

Regione siciliana,

Assessorato regionale Territorio ed Ambiente (Sicilia),

Assessorato regionale Industria (Sicilia),

Prefettura di Siracusa,

Istituto superiore di Sanità,

Commissario Delegato per Emergenza Rifiuti e Tutela Acque (Sicilia),

Vice Commissario Delegato per Emergenza Rifiuti e Tutela Acque (Sicilia),

Agenzia Protezione Ambiente e Servizi tecnici (APAT),

Agenzia regio...

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