Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsangleichung. Vorlage zur Vorabentscheidung. Umwelt. Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme. Begriff ‚Pläne und Programme‘. Umweltprüfung. Von einem Gemeinderat und einem Bauträger vorbereitete unverbindliche Maßnahme. Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten. Verpflichtung, die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Projekts in geeigneter Weise nach Maßgabe jedes Einzelfalls zu identifizieren, zu beschreiben und zu bewerten. Verbindliche ministerielle Leitlinien zur Gebäudehöhe

 

Normenkette

Richtlinie 2001/42/EG Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 2 Buchst. a; Richtlinie 2011/92/EU Art. 3 Abs. 1

 

Beteiligte

An Bord Pleanála u.a. (Site de St Teresa’s Gardens)

NJ

OZ

An Bord Pleanála

Ireland

Attorney General

 

Tenor

1.Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme

sind dahin auszulegen,

dass ein Plan in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt, wenn er erstens von einer Behörde auf lokaler Ebene in Zusammenarbeit mit dem Träger eines Projekts, auf das sich dieser Plan bezieht, ausgearbeitet wurde und von dieser Behörde angenommen wurde, zweitens auf der Grundlage einer in einem anderen Plan oder Programm enthaltenen Bestimmung angenommen wurde und drittens Bebauungen vorsieht, die sich von den in einem anderen Plan oder Programm vorgesehenen unterscheiden, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Plan zumindest für die im Bereich der Erteilung von Projektgenehmigungen zuständigen Behörden verbindlich ist.

2.Die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 geänderten Fassung

ist dahin auszulegen,

dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats bei der Entscheidung über die Genehmigung eines Projekts in Einklang mit Leitlinien handeln müssen, die – wenn möglich – eine Erhöhung der Gebäudehöhe vorschreiben und einer Umweltprüfung nach der Richtlinie 2001/42 unterzogen worden sind.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-9/22

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom High Court (Hoher Gerichtshof, Irland) mit Entscheidung vom 30. November 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Januar 2022, in dem Verfahren

NJ,

OZ

gegen

An Bord Pleanála,

Ireland,

Attorney General,

Beteiligter:

DBTR-SCR1 Fund, a Sub Fund of TWTC Multi-Family ICAV,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún sowie der Richter F. Biltgen und J. Passer (Berichterstatter),

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 2022,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • –        von NJ und OZ, vertreten durch P. Bland, SC, und M. O Donnell, BL, im Auftrag von O. Clarke, Solicitor,
  • –        der An Bord Pleanála, vertreten durch B. Foley, SC, S. Hughes, BL, im Auftrag von R. E. Minch, SC, und A. Whittaker, Solicitor,
  • –        von Ireland (Irland) und des Attorney General, vertreten durch M. Browne, C. Dullea und M. A. Joyce als Bevollmächtigte im Beistand von E. Egan McGrath, BL, und N. J. Travers, SC,
  • –        des DBTR-SCR1 Fund, a Sub Fund of TWTC Multi-Family ICAV, vertreten durch A. Carroll, BL, J. Kelly, Solicitor, und R. Mulcahy, SC,
  • –        der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Hermes und M. Noll-Ehlers als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. 2001, L 197, S. 30) sowie von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 2012, L 26, S. 1) in der durch die Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (ABl. 2014, L 124, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2011/92).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen NJ und OZ auf der einen Seite und der An Bord Pleanála (nationale Planungsbehörde, Irland, im Folgenden: Behörde), Irland und dem Attorney General (Generalstaatsanwalt, Irland) auf der anderen Seite über ein Wohnbauprojekt.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 2001/42

Rz. 3

Art. 1 („Ziele“) der Richtlinie 2001/42 ...

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